✅ BAG-Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21)
⚖️ Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG
🇪🇺 EuGH-Urteil 2019 (C-55/18, CCOO)
🇩🇪 Stand: Oktober 2026

Arbeitszeiterfassungspflicht – was das BAG-Urteil 2022 bedeutet

Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 müssen Arbeitgeber in Deutschland Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit systematisch erfassen. Dieser Ratgeber erklärt, was genau gilt, wer betroffen ist, was das Urteil gerade nicht verlangt – und wie Sie die Erfassung in Ihrem Betrieb praxistauglich umsetzen.

Kurze Antwort

Die Arbeitszeiterfassungspflicht bedeutet: Jeder Arbeitgeber muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit seiner Beschäftigten erfassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 13. September 2022 (1 ABR 22/21) entschieden und aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG abgeleitet. Ein bestimmtes System – elektronisch, Papier oder Excel – schreibt der Beschluss nicht vor.

Grundlagen

Was hat das BAG am 13. September 2022 entschieden?

Definition

Die Arbeitszeiterfassungspflicht ist die Pflicht des Arbeitgebers, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit seiner Beschäftigten systematisch zu erfassen. Sie ergibt sich nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in unionsrechtskonformer Auslegung.

Der Ausgangsfall klingt unscheinbar, hat aber die deutsche Arbeitswelt verändert: Ein Betriebsrat wollte, dass sein Arbeitgeber ein elektronisches System zur Erfassung von Beginn und Ende der Arbeitszeit einführt. Das Bundesarbeitsgericht – also das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Sitz in Erfurt – entschied nicht nur über diesen Einzelfall. Es stellte fest, dass Arbeitgeber in Deutschland ohnehin schon verpflichtet sind, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu erfassen. Die Pflicht folgt aus dem Arbeitsschutzgesetz, das den Arbeitgeber verpflichtet, für eine geeignete Organisation des Arbeitsschutzes zu sorgen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG). Das BAG legte diese Vorschrift im Licht des Europarechts aus – und genau hier kommt der Europäische Gerichtshof (EuGH) ins Spiel.

Warum ist das Urteil so bedeutsam? Vor September 2022 galt in Deutschland eine lückenhafte Rechtslage: Nur für bestimmte Gruppen – etwa für geringfügig Beschäftigte in besonders schwarzarbeitsgefährdeten Branchen nach § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) oder für Arbeitnehmer nach § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bei Mehrarbeit über acht Stunden – bestanden ausdrückliche Aufzeichnungspflichten. Für die große Mehrheit der Beschäftigten gab es keine allgemeine gesetzliche Pflicht, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu dokumentieren. Das BAG-Urteil hat diese Lücke durch richterliche Rechtsfortbildung geschlossen: Die Erfassungspflicht gilt seitdem grundsätzlich für alle Arbeitgeber und alle Arbeitnehmer – unabhängig von Branche und Betriebsgröße.

Muss ich als Arbeitnehmer meine Arbeitszeit jetzt selbst erfassen?

Nein, die Pflicht trifft den Arbeitgeber. Er muss ein System bereitstellen, mit dem Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst werden. In der Praxis kann er die Erfassung an die Beschäftigten delegieren – etwa per App, Stempelkarte oder Zeiterfassungsbogen –, verantwortlich bleibt aber er. Verweigern Beschäftigte die Mitwirkung, kann das arbeitsrechtliche Folgen haben, denn die Erfassung ist eine zulässige Weisung des Arbeitgebers.

Woher kommt die Pflicht? EuGH-Urteil 2019 und ArbSchG

Die Vorgeschichte beginnt in Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof entschied am 14. Mai 2019 in der Rechtssache C-55/18 (CCOO), dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Hintergrund sind die EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und die EU-Grundrechtecharta: Ohne verlässliche Zeiterfassung, so der EuGH, lassen sich Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten praktisch nicht kontrollieren – und damit auch nicht durchsetzen.

Das BAG hat diese Vorgabe 2022 in deutsches Recht übersetzt – ohne dass der Gesetzgeber zuvor ein neues Gesetz erlassen hätte. Der juristische Weg: § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen, damit die Maßnahmen des Arbeitsschutzes umgesetzt werden können. Das BAG liest diese allgemeine Organisationspflicht unionsrechtskonform – also so, dass sie den Anforderungen des EuGH genügt – und entnimmt ihr die konkrete Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung. Das ist der Grund, warum bis heute kein eigenes „Zeiterfassungsgesetz“ nötig war, um die Pflicht zu begründen.

Einordnung für die Praxis: Die Arbeitszeiterfassungspflicht ist damit keine bloße Empfehlung und kein Zukunftsprojekt, sondern geltendes Recht – begründet durch höchstrichterliche Rechtsprechung, nicht durch ein neues Paragrafenwerk. Wer auf ein künftiges Gesetz wartet, bevor er überhaupt mit der Erfassung beginnt, handelt riskant: Die Pflicht gilt bereits jetzt, auch wenn Form und Details noch nicht gesetzlich festgelegt sind.

Was das BAG-Urteil gerade nicht verlangt

Ehrlichkeit gehört zu diesem Thema dazu, denn rund um das Urteil kursieren viele Missverständnisse. Erstens: Der Beschluss schreibt kein elektronisches System vor. Papierlisten, Excel-Tabellen oder eine einfache App genügen rechtlich, solange die Erfassung objektiv, verlässlich und zugänglich ist – also die Anforderungen des EuGH erfüllt. Zweitens: Es gibt keine gesetzlich festgelegte Form und keine vorgeschriebene Software. Drittens: Der Gesetzgeber hat bis heute kein eigenes Arbeitszeiterfassungsgesetz verabschiedet. Ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums aus dem Jahr 2023, der unter anderem eine grundsätzlich elektronische Erfassung vorsah, wurde nicht Gesetz. Fristen, Übergangsregelungen oder Bußgeldtatbestände aus diesem Entwurf gelten daher nicht – wer Ihnen heute konkrete gesetzliche Deadlines nennt, sollte seine Quelle nennen können.

Was das Urteil ebenfalls nicht ändert: Die übrigen Regeln des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) bleiben unberührt. Die werktägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden mit einer Ausweitung auf zehn Stunden unter Ausgleichsvorbehalt (§ 3 ArbZG), die Pausenregelung (§ 4 ArbZG) und die ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen (§ 5 ArbZG) gelten weiterhin – die Erfassung macht ihre Einhaltung lediglich überprüfbar. Auch die Nachtarbeit nach § 6 ArbZG mit ihrem Anspruch auf angemessenen Ausgleich bleibt, was sie war: eine eigenständige Schutzvorschrift, die durch die Zeiterfassung nicht verschärft, aber leichter kontrollierbar wird.

Gibt es eine Frist, bis zu der ich ein System einführen muss?

Nein, eine gesetzliche Übergangsfrist gibt es nicht. Da die Pflicht unmittelbar aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in der Auslegung des BAG folgt, gilt sie seit dem Beschluss vom September 2022. In der Praxis haben viele Betriebe die Umstellung gestaffelt eingeführt – rechtlich ist das aber kein Freibrief für jahrelanges Abwarten. Wer noch gar nicht erfasst, sollte die Einführung zügig angehen und den Stand dokumentieren.

Wer ist von der Erfassungspflicht betroffen?

Die kurze Antwort lautet: praktisch alle. Die Pflicht trifft jeden Arbeitgeber – vom Handwerksbetrieb mit drei Beschäftigten bis zum Konzern mit mehreren tausend Mitarbeitenden. Eine Freigrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht. Auch kleine Betriebe, die bislang auf Zuruf und Vertrauen gearbeitet haben, müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassen. Das gilt für Vollzeit- und Teilzeitkräfte gleichermaßen, für Minijobber ebenso wie für Auszubildende, für Schichtarbeit ebenso wie für Büroarbeit.

Besonders relevant ist die Pflicht für drei Gruppen, die in der Praxis oft übersehen werden. Erstens: Homeoffice und mobile Arbeit. Der Arbeitsort ändert an der Pflicht nichts – wer von zu Hause aus arbeitet, etwa in einer Wohnung in Berlin (10115) oder Hamburg (20095), dessen Arbeitszeit muss ebenso erfasst werden wie die der Kollegin im Büro. Zweitens: Vertrauensarbeitszeit. Auch wenn Beginn und Ende nicht kontrolliert werden, bleibt die Erfassungspflicht bestehen; sie lässt sich erfüllen, indem die Beschäftigten ihre Zeiten selbst dokumentieren. Drittens: leitende Angestellte. Nur wer im Sinne des § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) weitgehend weisungsfrei arbeitet – etwa mit eigener Einstellungs- und Entlassungsbefugnis oder Prokura mit unternehmerischer Entscheidungsfreiheit – fällt aus dem Anwendungsbereich heraus. Die bloße Bezeichnung als „Führungskraft“ im Arbeitsvertrag genügt dafür nicht.

Eine besondere Konstellation ist die Gleitzeit: Hier ist die Erfassung nicht nur Pflicht, sondern auch praktisches Instrument. Gleitzeit funktioniert nur mit einem Zeitkonto (Arbeitszeitkonto), auf dem Plus- und Minusstunden gegenüber der Sollarbeitszeit – also der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit – geführt werden. Wer Gleitzeit anbietet und nicht erfasst, kann weder Überstunden noch Minusstunden sauber nachweisen. Mehr dazu finden Sie auf unserer Seite zum Gleitzeit-Rechner, mit dem Sie Ihr Zeitkonto prüfen können.

Was genau muss erfasst werden?

Nach dem BAG-Beschluss sind drei Angaben zwingend: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Die Dauer ergibt sich rechnerisch aus Beginn und Ende abzüglich der Pausen – sie muss aber als Ergebnis nachvollziehbar sein. Pausen selbst sind in der Aufzählung des BAG nicht ausdrücklich genannt. In der Praxis sollten Sie sie trotzdem erfassen, denn nur so lässt sich die Nettoarbeitszeit – also die tatsächlich geleistete Arbeitszeit ohne Pausen – korrekt ermitteln und die Einhaltung der Pausenregelung nach § 4 ArbZG prüfen. Die Bruttoarbeitszeit, also die Zeitspanne von Arbeitsbeginn bis Arbeitsende einschließlich Pausen, reicht für die Lohnabrechnung allein nicht aus.

Zu erfassende AngabeWarum sie nötig istBeispiel
Beginn der ArbeitszeitStartpunkt für Dauer und Ruhezeit nach § 5 ArbZG08:00 Uhr
Ende der ArbeitszeitEndpunkt; bestimmt die Ruhezeit bis zum nächsten Arbeitstag17:00 Uhr
Dauer der täglichen ArbeitszeitPrüfung der 8- bzw. 10-Stunden-Grenze nach § 3 ArbZG8,5 Std. brutto / 8,0 Std. netto
Pausen (empfohlen)Nettoarbeitszeit und Pausenregelung nach § 4 ArbZG30 Min. Mittagspause
Überstunden (abgeleitet)Vergütung bzw. Freizeitausgleich; Zeitkonto0,5 Std. über der Sollarbeitszeit

Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Beschäftigte arbeitet von 08:00 bis 17:00 Uhr mit 30 Minuten Pause. Die Bruttoarbeitszeit beträgt 9 Stunden, die Nettoarbeitszeit 8,5 Stunden – und nach Abzug einer weiteren, oft übersehenen Kurzpause von 30 Minuten genau 8,0 Stunden. Solche Rechenfehler passieren in der Praxis häufig, gerade bei Schichtarbeit mit wechselnden Modellen und bei Nachtschicht, wo Zuschläge und Ruhezeiten zusätzlich zu beachten sind. Unsere Rechner helfen Ihnen, Brutto- und Nettoarbeitszeit minutengenau zu trennen – die erfassten Zeiten selbst bleiben dabei immer in Ihrem Browser, ohne Server-Speicherung.

Elektronisch, Papier oder Excel – welches System passt?

Rechtlich sind alle drei Wege möglich, praktisch unterscheiden sie sich deutlich. Eine Papierliste kostet fast nichts und ist sofort einsatzbereit – sie ist aber fehleranfällig, schwer auszuwerten und bei Prüfungen oder Streitigkeiten nur begrenzt beweiskräftig. Eine Excel-Tabelle ist der Mittelweg: flexibel, günstig und für kleine Betriebe oft ausreichend, solange sie versioniert und gegen nachträgliche Manipulation gesichert wird. Ein elektronisches Zeiterfassungssystem – etwa eine App mit Stempelfunktion oder ein Terminal – ist am zuverlässigsten: Es protokolliert Zeiten automatisch, verhindert Rechenfehler und liefert auf Knopfdruck Auswertungen für Zeitkonto, Überstunden und Lohnabrechnung in DATEV, SAP HCM oder Lexware.

Die Entscheidung hängt von Ihrer Betriebsgröße und Ihren Prozessen ab. Ein Betrieb mit fünf Beschäftigten kommt mit einer gepflegten Excel-Lösung gut zurecht; ein Betrieb mit mehreren Standorten, Schichtmodellen oder vielen Teilzeitkräften profitiert schnell von einer elektronischen Lösung. Entscheidend ist in jedem Fall: Das System muss objektiv (also nicht auf reinen Schätzungen beruhend), verlässlich (gegen nachträgliche Veränderung gesichert) und zugänglich sein – für Beschäftigte wie für Prüfinstanzen. Diese drei Kriterien stammen aus dem EuGH-Urteil C-55/18 und sind der Maßstab, an dem jedes System – ob Papier oder App – gemessen wird.

Schmerzpunkt vieler Betriebe: Die Zeiten werden zwar erfasst, aber nicht ausgewertet. Dann nützt die beste Liste nichts: Überstunden laufen unbemerkt auf, Minusstunden nach Krankheit werden falsch verbucht, und bei der Lohnabrechnung entstehen Differenzen zwischen erfasster Zeit und abgerechneter Zeit. Planen Sie deshalb von Anfang an eine regelmäßige Auswertung ein – etwa monatlich, vor der Lohnabrechnung – und gleichen Sie erfasste Zeiten mit dem Zeitkonto ab. Der Überstunden-Rechner und der Stundenlohn-Rechner helfen Ihnen dabei, die erfassten Stunden in konkrete Beträge zu übersetzen.

Betriebsrat, Datenschutz und Aufbewahrung

Drei Begleitthemen entscheiden darüber, ob eine Zeiterfassung in der Praxis funktioniert – oder ob sie im Konflikt endet. Erstens der Betriebsrat: Führt der Arbeitgeber ein technisches System ein, das zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet ist – und das ist bei elektronischer Zeiterfassung regelmäßig der Fall –, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Auswahl des Systems, erfasste Daten, Zugriffsrechte und Auswertungen gehören in eine Betriebsvereinbarung. Ohne sie darf das System in Betrieben mit Betriebsrat grundsätzlich nicht eingeführt werden. Bei reiner Papiererfassung ohne technische Überwachung greift dieses Mitbestimmungsrecht dagegen in der Regel nicht.

Zweitens der Datenschutz: Erfasste Arbeitszeiten sind personenbezogene Daten. Die Verarbeitung muss nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) rechtmäßig sein – in der Regel gestützt auf die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten und die gesetzliche Erfassungspflicht –, zweckgebunden und datensparsam erfolgen. Beschäftigte haben ein Auskunftsrecht über ihre eigenen Daten, und Zugriffsrechte sollten auf das notwendige Maß beschränkt sein. Auch hier hilft eine Betriebsvereinbarung, die Zweck, Speicherdauer und Zugriffsrechte transparent regelt.

Drittens die Aufbewahrung: Eine einheitliche gesetzliche Frist für die Aufbewahrung der Erfassungsdaten nach dem BAG-Beschluss gibt es derzeit nicht. Als Orientierung dient § 16 Abs. 2 ArbZG, der Aufzeichnungen über Mehrarbeit für mindestens zwei Jahre vorschreibt, sowie die allgemeinen arbeitsrechtlichen Verjährungsfristen. Viele Betriebe bewahren die Daten daher mindestens zwei Jahre auf und regeln die genaue Dauer in der Betriebsvereinbarung. Wichtig: Die Aufbewahrung muss revisionssicher sein – nachträgliche Änderungen sollten protokolliert werden, sonst verliert die Erfassung im Streitfall ihren Beweiswert.

Darf mein Arbeitgeber meine Pausen und mein Kommen und Gehen per App tracken?

Ja, soweit es der Zeiterfassung dient. Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit zu erfassen, ist zulässig – auch per App oder Terminal. Nicht zulässig ist dagegen eine darüber hinausgehende Verhaltens- oder Leistungskontrolle, etwa die Auswertung von Bewegungsprofilen oder Pausenorten. Wo die Grenze verläuft, regelt im Betrieb mit Betriebsrat die Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; ohne Betriebsrat gelten die Grundsätze der DSGVO und des Verhältnismäßigkeitsprinzips.

Was droht bei Nichtumsetzung?

Hier ist Ehrlichkeit wichtiger als Drohkulisse. Der BAG-Beschluss selbst begründet keinen eigenen Bußgeldtatbestand – es gibt also keine pauschale Geldbuße allein dafür, dass ein Betrieb keine Zeiterfassung führt. Bußgelder nach dem Arbeitsschutzgesetz knüpfen an konkrete, dort normierte Pflichtverletzungen an. Das bedeutet aber keineswegs, dass Nichtumsetzung folgenlos wäre. Die Risiken sind vielmehr mittelbar – und in der Praxis oft teurer als ein Bußgeld.

Erstens: Beweisnachteile im Streitfall. Fordert eine Beschäftigte Überstundenvergütung, muss sie grundsätzlich darlegen, wann sie gearbeitet hat. Fehlt eine betriebliche Erfassung, kann das Gericht die Schilderung der Beschäftigten leichter für glaubhaft halten – der Arbeitgeber gerät in eine schwierige Beweisposition. Zweitens: Ansprüche des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann die Einführung eines Erfassungssystems verlangen und sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gerichtlich durchsetzen. Drittens: behördliche Prüfungen. Arbeitsschutzbehörden und Zoll können im Rahmen ihrer Kontrollen die Arbeitszeitaufzeichnungen einsehen; fehlen sie, drohen Beanstandungen und – soweit konkrete Arbeitsschutzpflichten verletzt sind – Maßnahmen nach dem ArbSchG. Viertens: Nachzahlungen. Werden durch eine nachträgliche Erfassung bislang unentdeckte Überstunden sichtbar, können Vergütungsansprüche entstehen – unter Umständen rückwirkend, im Rahmen der Verjährung.

Rechenbeispiel: Ein Team von 12 in München

Wie sieht die Erfassung in Zahlen aus? Nehmen wir ein Team von 12 Beschäftigten in einem Dienstleistungsbetrieb in München (80331), alle mit einer vertraglichen Sollarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. Pro Woche leistet das Team 12 × 40 = 480 Stunden. Auf den Monat umgerechnet – mit dem in der Lohnabrechnung üblichen 4,35-Faktor (52 Wochen ÷ 12 Monate) – sind das pro Person 40 × 4,35 = 174 Stunden im Monat und für das gesamte Team 12 × 174 = 2.088 Stunden im Monat.

Nun zur Erfassung: Angenommen, drei Teammitglieder leisten in einem Monat jeweils 6 Überstunden, zwei weitere bauen jeweils 4 Minusstunden auf – etwa nach Krankheit oder wegen eines Arzttermins. Auf dem Zeitkonto stehen dann +18 Stunden und −8 Stunden, netto also +10 Stunden gegenüber der Sollarbeitszeit. Ohne systematische Erfassung wären diese Salden reine Schätzung – mit Erfassung sind sie auf die Minute genau belegbar, in Dezimalstunden (etwa 6,5 Stunden = 6 Stunden 30 Minuten) und Industrieminuten sauber in DATEV oder Lexware übertragbar. Gerade in Betrieben mit Gleitzeit und wechselnden Arbeitszeitmodellen ist das der Unterschied zwischen einem funktionierenden Zeitkonto und Dauerstreit über Plus- und Minusstunden.

Rechenbeispiel – Monatsstunden auf einen Blick: 1 Person × 40 Std./Woche × 4,35 = 174 Std./Monat. 12 Personen × 174 Std. = 2.088 Std./Monat Teamleistung. Überstunden: 3 × 6 Std. = +18 Std.; Minusstunden: 2 × 4 Std. = −8 Std.; Saldo: +10 Std. gegenüber der Sollarbeitszeit. Diese Salden lassen sich nur mit einer lückenlosen Erfassung von Beginn, Ende und Dauer belegen.

Bundesländer, Feiertage und Tarifverträge

Die Erfassungspflicht gilt bundeseinheitlich – aber die Arbeitszeit, die erfasst wird, hängt von regionalen und tariflichen Besonderheiten ab. Erstens die Feiertage: Welche Tage überhaupt Arbeitstage sind, bestimmt das jeweilige Bundesland. Fronleichnam ist Feiertag in Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland – nicht aber in Berlin (10115), Hamburg (20095) oder Sachsen. Umgekehrt kennt nur Sachsen den Buß- und Bettag als gesetzlichen Feiertag. Für einen Betrieb mit Standorten in München (80331) und Köln (50667) bedeutet das: An denselben Kalendertagen können an einem Standort Arbeitszeit anfallen und am anderen nicht – die Erfassung muss diese Unterschiede abbilden, sonst stimmen Sollarbeitszeit und Zeitkonto nicht.

Zweitens die Tarifverträge: Im öffentlichen Dienst regeln TVöD (Bund und Kommunen) und TV-L (Länder) Arbeitszeitmodelle, Gleitzeitrahmen und Überstundenregelungen, die über das ArbZG hinausgehen. In der Metall- und Elektroindustrie setzen die Tarifverträge der IG Metall den Rahmen – etwa bei Arbeitszeitkonten und deren Ausgleichszeiträumen. Die Erfassungspflicht aus dem BAG-Beschluss gilt unabhängig davon, ob ein Tarifvertrag greift; Tarifverträge konkretisieren aber, wie die erfassten Zeiten zu bewerten sind – etwa welche Stunden als Überstunden gelten und wann sie auszugleichen sind. Prüfen Sie deshalb immer beides: die gesetzliche Erfassungspflicht und die tarifliche Bewertung der erfassten Zeit.

Drittens die Arbeitszeitmodelle: In der Schichtarbeit kommen zu Beginn, Ende und Dauer noch Nachtzuschläge und Ruhezeiten hinzu – unser Schichtarbeit-Rechner und der Nachtschicht-Rechner helfen bei der Prüfung. Auch Urlaubstage hängen mit der Erfassung zusammen: Wer seine Arbeitszeit sauber erfasst, kann Urlaubsanspruch und Resturlaub leichter nachvollziehen – der Urlaubstage-Rechner zeigt Ihnen, wie viele Tage Ihnen nach § 3 BUrlG zustehen. Und für einen Überblick über alle arbeitszeitrechtlichen Grundlagen empfehlen wir unseren geplanten Leitfaden zum Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

So setzen Sie die Erfassung in 5 Schritten um

Die Einführung muss kein Großprojekt sein. Diese fünf Schritte haben sich in der Praxis bewährt – vom Kleinbetrieb bis zum Mittelstand:

1. Ist-Zustand erfassen. Wie werden Zeiten heute dokumentiert – gar nicht, auf Papier, in Excel? Wo entstehen Lücken, etwa im Homeoffice oder bei Dienstreisen? Diese Bestandsaufnahme zeigt, was Ihr neues System leisten muss.

2. System wählen. Kleinbetrieb mit wenigen Beschäftigten: gepflegte Excel-Lösung oder einfache App. Größerer Betrieb, Schichtmodelle, mehrere Standorte: elektronisches System mit Terminal oder App, das Beginn, Ende, Dauer und Pausen revisionssicher protokolliert und in DATEV, SAP HCM oder Lexware exportiert.

3. Betriebsrat einbinden. Gibt es einen Betriebsrat, schließen Sie vor der Einführung eine Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Systemauswahl, erfasste Daten, Zugriffsrechte, Speicherdauer, Auswertungszwecke. Das schafft Akzeptanz und Rechtssicherheit.

4. Beschäftigte schulen und informieren. Erklären Sie, was erfasst wird, warum – und was ausdrücklich nicht ausgewertet wird. Transparenz ist die beste Vorbeugung gegen Misstrauen gegenüber einer neuen Zeiterfassung.

5. Regelmäßig auswerten. Gleichen Sie erfasste Zeiten monatlich mit Zeitkonto und Lohnabrechnung ab. Nur so werden Überstunden, Minusstunden und Pausenverstöße sichtbar, bevor sie zum Streitfall werden.

Kein Ersatz für Rechtsberatung: Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage zur Arbeitszeiterfassungspflicht nach bestem Wissen und mit exakten Paragrafenverweisen (ArbSchG, ArbZG, BetrVG, DSGVO) sowie den Entscheidungen BAG 1 ABR 22/21 (2022) und EuGH C-55/18 (2019). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Streitfällen – etwa zur Ausgestaltung einer Betriebsvereinbarung oder zu Einzelfällen im Homeoffice – wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat, Ihre Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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FAQ

Häufige Fragen zur Arbeitszeiterfassungspflicht

Muss mein Arbeitgeber seit dem BAG-Beschluss 2022 meine Arbeitszeit erfassen?
Ja. Nach dem Beschluss des BAG vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) müssen Arbeitgeber in Deutschland Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch erfassen. Grundlage ist § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, den das BAG unionsrechtskonform auslegt.
Gilt die Erfassungspflicht auch für kleine Betriebe und das Homeoffice?
Ja, grundsätzlich für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße — auch kleine Betriebe mit wenigen Beschäftigten sind erfasst. Auch im Homeoffice und bei mobiler Arbeit gilt die Pflicht, denn der Arbeitsort ändert nichts an der Erfassungspflicht. Erleichterungen gelten nur für leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, die weitgehend weisungsfrei arbeiten.
Muss die Zeiterfassung elektronisch erfolgen, oder reicht Papier?
Der BAG-Beschluss schreibt kein bestimmtes System vor — Papier, Excel oder eine App sind rechtlich möglich, solange Beginn, Ende und Dauer zuverlässig und objektiv erfasst werden. Praktisch spricht jedoch viel für elektronische Systeme: Sie sind weniger fehleranfällig, revisionssicher und erleichtern Auswertungen für Zeitkonto und Lohnabrechnung in DATEV oder SAP HCM.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber keine Arbeitszeiten erfasst?
Beschäftigte können die Erfassung verlangen und sich an den Betriebsrat wenden, der nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei technischen Überwachungseinrichtungen mitbestimmt. Bußgelder drohen nach dem ArbSchG nur, soweit eine konkrete Pflicht verletzt wird — das BAG hat keine eigenen Bußgeldtatbestände geschaffen. Bei Streit über Überstunden kann fehlende Erfassung die Beweislage des Arbeitgebers erschweren.
Müssen auch Pausen erfasst werden?
Gesetzlich verlangt sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit — Pausen sind darin nicht ausdrücklich genannt, aber praktisch unverzichtbar: Nur mit erfassten Pausen lässt sich die Nettoarbeitszeit korrekt ermitteln und die Einhaltung der Pausenregelung nach § 4 ArbZG prüfen. Viele Systeme erfassen Pausen deshalb automatisch mit.
Wie lange müssen erfasste Arbeitszeiten aufbewahrt werden?
Eine einheitliche gesetzliche Aufbewahrungsfrist für die Erfassung nach dem BAG-Beschluss gibt es derzeit nicht. Orientierung bieten § 16 Abs. 2 ArbZG (zwei Jahre für Aufzeichnungen über Mehrarbeit) und allgemeine arbeitsrechtliche Verjährungsfristen. Viele Betriebe bewahren die Daten mindestens zwei Jahre auf und regeln Details in einer Betriebsvereinbarung.
Gilt die Erfassungspflicht auch bei Vertrauensarbeitszeit?
Vertrauensarbeitszeit — also Arbeit ohne feste Kontrolle von Beginn und Ende — steht in einem Spannungsverhältnis zur Erfassungspflicht. Nach dem BAG-Beschluss müssen auch hier Beginn, Ende und Dauer erfasst werden; die Vertrauensarbeitszeit kann fortbestehen, wenn die Beschäftigten ihre Zeiten selbst dokumentieren. Eine vollständige Befreiung von der Erfassung gibt es für normale Beschäftigte nicht.
Was hat der Betriebsrat mit der Zeiterfassung zu tun?
Führt der Arbeitgeber ein technisches System zur Zeiterfassung ein, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG — etwa bei der Auswahl des Systems, den erfassten Daten und den Zugriffsrechten. Ohne Betriebsvereinbarung darf ein solches System in Betrieben mit Betriebsrat grundsätzlich nicht eingeführt werden.
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Redaktion arbeitszeitrechner365.de
Fachlich geprüft · Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026
Dieser Ratgeber folgt dem redaktionellen Standard von arbeitszeitrechner365.de: Gründer & Leitender Softwareentwickler Muhammad Bilal und Fachredakteur für Arbeitsrecht & HR Tobias Weber. Alle rechtlichen Erläuterungen basieren auf dem deutschen § 3 ArbSchG (Grundpflichten des Arbeitgebers), § 3 ArbZG (Arbeitszeit der Arbeitnehmer), § 4 ArbZG (Ruhepausen), § 5 ArbZG (Ruhezeit), § 16 ArbZG (Aushang und Arbeitszeitnachweise) und § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Mitbestimmung) sowie den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 1 ABR 22/21, 2022) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, C-55/18, 2019).
Zusammenfassung: Arbeitszeiterfassungspflicht auf einen Blick Seit dem BAG-Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassen – Rechtsgrundlage § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, im Licht des EuGH-Urteils C-55/18 (2019). Kein bestimmtes System vorgeschrieben, keine gesetzliche Übergangsfrist, kein eigenes Bußgeld im Beschluss selbst. Betriebsrat (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) und DSGVO beachten, Daten mindestens zwei Jahre aufbewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG als Orientierung). Jetzt Ihre Arbeitszeit berechnen →

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