Schichtbeginn und Schichtende eingeben – der Rechner ermittelt Ihre Nachtstunden in der Nachtzeit von 23:00 bis 06:00 Uhr, berechnet den Nachtzuschlag auf Ihren Bruttolohn und prüft die 8-Stunden-Regel (§ 3 ArbZG) sowie die 11-Stunden-Ruhezeit (§ 5 ArbZG). Kostenlos, ohne Login – alle Daten bleiben in Ihrem Browser.
Als Nachtzeit gilt die Zeit von 23:00 bis 06:00 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Wer mehr als zwei Stunden dieser Zeit arbeitet, leistet Nachtarbeit – und hat Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich (§ 6 Abs. 5 ArbZG), meist einen Nachtzuschlag von 25 %. Der Zuschlag ist bis 25 % des Grundlohns steuerfrei (§ 3b EStG). Der Rechner unten ermittelt Ihre exakten Nachtstunden, Ihren Lohn und den Zuschlag.
Wählen Sie ein Preset oder tragen Sie Ihre Werte individuell ein. Der Rechner ermittelt den Nachtanteil Ihrer Schicht (23:00–06:00 Uhr), den Nachtzuschlag auf Ihren Bruttolohn und prüft die gesetzlichen Grenzen.
Die Nachtzeit ist die Zeit von 23:00 bis 06:00 Uhr – in Bäckereien und Konditoreien von 22:00 bis 05:00 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG). Wer normalerweise in Wechselschicht nachts arbeitet oder mindestens 48 Nachtdienste im Jahr leistet, ist Nachtarbeitnehmer (§ 2 Abs. 5 ArbZG).
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – also das Bundesgesetz, das seit 1994 die Höchstarbeitszeiten, Pausen, Ruhezeiten sowie die Nacht- und Schichtarbeit in Deutschland regelt – schützt Nachtbeschäftigte besonders, weil Nachtarbeit nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich belastender ist als Tagesarbeit (§ 6 Abs. 1 ArbZG). Praktisch bedeutet das: kürzere Höchstarbeitszeiten, ein Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchungen und ein angemessener Ausgleich für die geleisteten Nachtstunden.
Beachten Sie die Zwei-Stunden-Grenze: Arbeiten Sie zum Beispiel in der Spätschicht von 14:00 bis 22:00 Uhr, leisten Sie keine Nachtarbeit – denn in der Nachtzeit von 23:00 bis 06:00 Uhr arbeiten Sie null Stunden. Endet Ihre Schicht dagegen um 23:30 Uhr, fallen 30 Minuten in die Nachtzeit – noch keine Nachtarbeit im Rechtssinn. Erst wenn mehr als zwei Stunden in der Nachtzeit liegen, etwa bei einer Schicht von 20:00 bis 04:00 Uhr (fünf Nachtstunden), greifen die besonderen Regeln der §§ 2 und 6 ArbZG.
Kommt auf die Häufigkeit an. Wer in Wechselschicht – etwa Früh-, Spät- und Nachtschicht im Wechsel – normalerweise auch nachts arbeitet, gilt als Nachtarbeitnehmer. Gleiches gilt, wenn Sie im Kalenderjahr mindestens 48 Nachtdienste leisten (§ 2 Abs. 5 ArbZG) – das entspricht im Schnitt vier Nächten pro Monat. Darunter fallen Sie trotzdem unter den Ausgleichsanspruch des § 6 Abs. 5 ArbZG für jede geleistete Nachtstunde, nur die Sonderrechte (Untersuchung, Umsetzungsanspruch) hängen am Nachtarbeitnehmer-Status.
Die Rechnung folgt drei Schritten – und genau so rechnet auch das Tool oben:
1. Brutto-Schichtdauer bestimmen. Liegt das Schichtende zeitlich vor dem Schichtbeginn, geht die Schicht über Mitternacht: Addieren Sie 24 Stunden zum Ende. Beispiel: Beginn 22:00 Uhr, Ende 06:00 Uhr → 8 Stunden (480 Minuten).
2. Nachtanteil ermitteln. Schneiden Sie die Schicht mit der Nachtzeit 23:00–06:00 Uhr. Bei 22:00–06:00 Uhr fallen die Stunden 23:00–06:00 Uhr in die Nachtzeit – also 7 Stunden (420 Minuten). Die Stunde von 22:00 bis 23:00 Uhr ist Tagzeit.
3. Pause anteilig abziehen. Unbezahlte Pausen mindern die bezahlte Arbeitszeit – und zwar anteilig auf Tag- und Nachtanteil. Das ist die übliche Praxis in der Lohnabrechnung (DATEV, SAP HCM, Lexware). Nur die Netto-Nachtstunden sind zuschlagspflichtig.
Ja, ein Ausgleich ist Pflicht – die Höhe regelt meist der Tarifvertrag. Das Gesetz schreibt keinen festen Prozentsatz vor: § 6 Abs. 5 ArbZG verlangt lediglich einen angemessenen Ausgleich – entweder in Form bezahlter freier Tage oder eines Zuschlags auf das Bruttoarbeitsentgelt. In der Praxis haben sich 25 % als Standard durchgesetzt; Arbeitsgerichte haben diesen Satz vielfach als angemessene Größenordnung bestätigt.
Prüfen Sie zuerst Ihren Tarifvertrag – er darf die gesetzlichen Mindestanforderungen nur verbessern: In der Metall- und Elektroindustrie sehen die Tarifverträge der IG Metall für Nachtarbeit einen Zuschlag von 25 % vor. Der TVöD (öffentlicher Dienst, etwa in Krankenhäusern oder kommunalen Betrieben) legt eigene Zeitzuschläge für Nachtarbeit fest – dort beträgt der Satz 20 %. Ohne Tarifvertrag greift der gesetzliche Ausgleichsanspruch: Der Arbeitgeber schuldet Ihnen einen angemessenen Zuschlag oder bezahlte Freizeit – nichts zu zahlen, ist keine Option.
Teilweise – bis zu klaren Grenzen. Nach § 3b EStG (Einkommensteuergesetz) sind Zuschläge für Nachtarbeit bis 25 % des Grundlohns steuerfrei. Beginnt Ihre Arbeit vor 0:00 Uhr – also zum Beispiel bei einer Schicht von 22:00 bis 06:00 Uhr –, sind sogar bis zu 40 % steuerfrei. Wichtig: Der Grundlohn darf höchstens 50 € je Stunde betragen; alles darüber ist voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Ein Beispiel: Bei einem Stundenlohn von 18,00 € und 25 % Nachtzuschlag sind die vollen 29,53 € aus unserem Rechenbeispiel steuerfrei – denn 25 % liegen innerhalb der 25-Prozent-Grenze und der Stundenlohn deutlich unter 50 €. Zahlen Sie im Tarifvertrag 40 % Zuschlag bei Schichtbeginn 22:00 Uhr, bleibt auch dieser Betrag steuerfrei. Erst ein Zuschlag über den Grenzen wird steuerpflichtig – der Rechner oben weist Sie darauf hin, wenn Ihr eingegebener Satz die Steuerfreigrenze überschreitet.
Ja, mit eigenen Grenzen. Nach § 3b EStG sind Zuschläge für Sonntagsarbeit bis 50 %, für Feiertagsarbeit bis 125 % und für Arbeit am 24. Dezember ab 14:00 Uhr, am 25. und 26. Dezember, am 31. Dezember ab 14:00 Uhr sowie am 1. Januar bis 150 % des Grundlohns steuerfrei. Fällt Ihre Nachtschicht auf einen Feiertag, können Nacht- und Feiertagszuschlag nebeneinander gezahlt werden – die steuerfreien Höchstgrenzen gelten jeweils für sich.
Acht Stunden – mit eng begrenzten Ausnahmen. Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Nachtarbeit gilt zusätzlich die Sonderregel des § 6 Abs. 2 ArbZG: Die Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf 8 Stunden je 24 Stunden nicht überschreiten – eine Verlängerung auf 10 Stunden ist nur zulässig, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder vier Wochen im Durchschnitt 8 Stunden je 24 Stunden nicht überschritten werden.
Der Ausgleichszeitraum ist bei Nachtarbeit also deutlich kürzer (ein Monat statt sechs Monate) – der Gesetzgeber will verhindern, dass sich lange Nachtschichten über Monate aufsummieren. Der Rechner oben warnt Sie, sobald Ihre Netto-Schichtdauer die 8-Stunden-Grenze überschreitet, und meldet eine klare Überschreitung ab 10 Stunden. Übrigens: Auch wenn Ihre Schicht „nur“ 8 Stunden dauert, aber regelmäßig Nachtarbeit umfasst, muss der Arbeitgeber die Arbeitszeit nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen gestalten (§ 6 Abs. 1 ArbZG) – etwa durch vorausschauende Schichtpläne und ausreichende Erholungsphasen.
Grundsätzlich nein. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen (§ 5 Abs. 1 ArbZG) – das gilt auch zwischen einer Nachtschicht und der nächsten Schicht. Endet Ihre Nachtschicht um 06:00 Uhr, darf die nächste Schicht frühestens um 17:00 Uhr beginnen. Tragen Sie oben Ihren nächsten Schichtbeginn ein, prüft der Rechner die Ruhezeit automatisch.
Ausnahmen gibt es, aber sie sind eng gefasst. In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung, in Gaststätten und Schankwirtschaften, im Verkehr, im Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und Tierhaltung kann die Ruhezeit auf 10 Stunden verkürzt werden – aber nur, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen eine andere Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden verlängert wird (§ 5 Abs. 2 ArbZG).
Eine weitere Sonderregel gilt für Schichtbetriebe: Bei Schichtwechsel kann die Ruhezeit einmal wöchentlich auf mindestens 8 Stunden verkürzt werden – vorausgesetzt, eine andere Ruhezeit in der Woche beträgt mindestens 12 Stunden (§ 5 Abs. 3 ArbZG). Für Sie praktisch: Ein schneller Wechsel von der Nachtschicht in die Frühschicht ist damit nur in diesem engen Rahmen zulässig – ein „durchgehender“ Doppel-Dienst ohne 11 Stunden Pause ist es nie.
Die gleichen wie am Tag – sie werden nur oft vergessen. Nach § 4 ArbZG steht Ihnen bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit eine Pause von mindestens 30 Minuten zu, bei mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten. Länger als 6 Stunden dürfen Sie nicht ohne Pause arbeiten. Die Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden – praktisch für Nachtschichten, in denen keine lange Pause möglich ist.
Wichtig: Pausen sind keine Arbeitszeit und werden nicht bezahlt – deshalb zieht der Rechner oben Ihre Pause von der Schichtdauer ab. Prüfen Sie mit unserem Pausenrechner (§ 4 ArbZG), ob Ihre Schicht die gesetzlichen Pausen einhält – gerade in der Nacht wird die Pause gern „vergessen“, weil weniger los ist.
Ja – und das kann sich deutlich lohnen. Fällt Ihre Nachtschicht auf einen gesetzlichen Feiertag, können Nachtzuschlag und Feiertagszuschlag nebeneinander gezahlt werden – maßgeblich ist Ihr Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag. Der Feiertagszuschlag ist nach § 3b EStG bis 125 % des Grundlohns steuerfrei. Ob der Tag überhaupt ein Feiertag ist, bestimmt Ihr Bundesland – und hier unterscheiden sich die Länder erheblich.
Fronleichnam ist gesetzlicher Feiertag in Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland – nicht aber in Berlin (10115), Hamburg (20095) oder Sachsen. Allerheiligen kennen nur Bayern, Baden-Württemberg, NRW, Rheinland-Pfalz und das Saarland. Umgekehrt ist der Buß- und Bettag nur in Sachsen ein gesetzlicher Feiertag. Arbeiten Sie also in Köln (50667), profitieren Sie von anderen Feiertagszuschlägen als Ihre Kollegin in Berlin (10115) – bei identischem ArbZG. Wählen Sie oben Ihr Bundesland und setzen Sie den Haken bei „Feiertag“, erhalten Sie den passenden Hinweis für Ihre Schicht.
Ja – vom Arbeitgeber, und am besten auch von Ihnen. Seit dem Grundsatzbeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom September 2022 – aufbauend auf dem EuGH-Urteil von 2019 – muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit systematisch erfassen. Das gilt selbstverständlich auch für Nachtschichten – in DATEV, SAP HCM, Lexware oder einem anderen elektronischen System. Eine handschriftliche Stundenzettel-Praxis genügt den Anforderungen in der Regel nicht mehr.
Für Sie hat das einen doppelten Nutzen: Erstens können Sie Ihre erfassten Zeiten mit dem Tool oben abgleichen – stimmen Nachtstunden und Zuschlag mit der Lohnabrechnung überein? Zweitens sind Ihre Aufzeichnungen die beste Grundlage, wenn es um Überstunden oder strittige Zuschläge geht. Dokumentieren Sie jede Nachtschicht mit Datum, Beginn, Ende und Pause – und prüfen Sie monatlich Ihr Zeitkonto mit unserem Sollarbeitszeit-Rechner sowie angefallene Mehrarbeit mit dem Überstunden-Rechner.
Nachtarbeit ist fast immer Teil eines Schichtsystems – Früh-, Spät- und Nachtschicht im Wechsel (Wechselschicht). Für die Planung solcher Systeme gelten alle Regeln dieser Seite gemeinsam: 8-Stunden-Grenze (§ 3 ArbZG), Pausen (§ 4 ArbZG), 11 Stunden Ruhezeit (§ 5 ArbZG) und der Ausgleich für Nachtstunden (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Wer zwischen Schichten Gleitzeit nutzt, sollte zusätzlich die Kernarbeitszeiten beachten – unser Gleitzeit-Rechner hilft dabei. Einen Gesamtüberblick über Schichtmodelle, Zuschläge und Ruhezeiten gibt der Schichtarbeit-Rechner.