Tragen Sie pro Wochentag Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pause ein: Der Rechner ermittelt Ihre Ist-Zeit, die Tagesbilanz in Stunden und Industrieminuten, die Wochenbilanz sowie Ihren neuen Gleitzeitkonto-Saldo – inklusive Kernarbeitszeit-Prüfung und ArbZG-Hinweisen zu Tageshöchstgrenze, Pausen und Ruhezeit. Kostenlos, ohne Login.
Gleitzeit bedeutet: Sie bestimmen Beginn und Ende Ihrer Arbeitszeit innerhalb einer vereinbarten Rahmenarbeitszeit (typisch 6:00–20:00 Uhr) selbst – nur während der Kernarbeitszeit (z. B. 9:00–15:00 Uhr) müssen Sie anwesend sein. Die Differenz zwischen Ihrer Ist-Zeit und der Sollarbeitszeit (z. B. 8 Stunden) wird täglich als Plus- oder Minusstunden auf Ihrem Gleitzeitkonto verbucht: Tagesbilanz = Ist-Zeit − Sollarbeitszeit.
Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pause pro Wochentag eintragen – der Rechner ermittelt Tagesbilanz, Wochenbilanz und neuen Kontostand und prüft Kernarbeitszeit, Rahmenzeit sowie die ArbZG-Grenzen.
| Tag | Arbeitsbeginn | Arbeitsende | Pause (Min.) |
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| Tag | Arbeitszeit | Pause | Ist-Zeit | Tagesbilanz |
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Gleitzeit ist eine Arbeitszeitform, bei der Beschäftigte Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb einer vereinbarten Rahmenarbeitszeit selbst bestimmen – mit Ausnahme einer festgelegten Kernarbeitszeit, in der Anwesenheitspflicht besteht. Das Gleitzeitkonto ist ein Arbeitszeitkonto, auf dem die Differenz zwischen geleisteter Ist-Zeit und geschuldeter Sollarbeitszeit als Plus- oder Minusstunden fortgeschrieben wird.
Drei Begriffe müssen Sie sauber trennen, weil sie im Alltag ständig durcheinandergeworfen werden. Die Sollarbeitszeit – also die vertraglich geschuldete Arbeitszeit – legt fest, wie viele Stunden Sie pro Tag oder Woche arbeiten müssen: bei Vollzeit meist 8 Stunden täglich, im öffentlichen Dienst (TVöD) durchschnittlich 7,8 Stunden. Die Ist-Zeit ist das, was Sie tatsächlich gearbeitet haben: (Arbeitsende − Arbeitsbeginn) − Pause. Und die Rahmenarbeitszeit begrenzt den Korridor, in dem Sie Ihre Arbeitszeit überhaupt legen dürfen – typischerweise 6:00 bis 20:00 Uhr. Die Kernarbeitszeit schließlich ist die Zeitspanne mitten in diesem Korridor, in der alle anwesend sein müssen, damit Teams, Kunden und Besprechungen funktionieren – ein klassisches Beispiel ist 9:00 bis 15:00 Uhr.
Wichtig: Gleitzeit ist nicht dasselbe wie Vertrauensarbeitszeit. Bei der Vertrauensarbeitszeit verzichtet der Arbeitgeber weitgehend auf die Kontrolle von Beginn und Ende – es zählt nur das Ergebnis. Bei der Gleitzeit hingegen wird jede Stunde erfasst und auf dem Gleitzeitkonto verbucht. Gerade deshalb ist die Gleitzeit seit dem Grundsatzbeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom September 2022 zur Arbeitszeiterfassungspflicht – aufbauend auf dem EuGH-Urteil von 2019 – das sauberste Modell: Die Erfassung ist ohnehin vorgeschrieben, und das Gleitzeitkonto macht sie für beide Seiten transparent.
Eine Besonderheit sollten Sie kennen: Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) enthält keinen einzigen Paragrafen, der das Wort „Gleitzeit“ regelt. Ob Gleitzeit in Ihrem Betrieb gilt und wie genau – Kappungsgrenzen, Abbaufristen, Kernzeiten –, steht in Ihrem Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag (etwa TVöD, TV-L oder den Tarifverträgen der IG Metall). Das ArbZG liefert trotzdem den unverrückbaren Rahmen: keine dieser Vereinbarungen darf die gesetzlichen Schutzgrenzen unterschreiten.
Das Prinzip ist denkbar einfach und folgt einer einzigen Formel: Tagesbilanz = Ist-Zeit − Sollarbeitszeit. Arbeiten Sie an einem Tag länger als geschuldet, entstehen Plusstunden; hören Sie früher auf, entstehen Minusstunden. Am Ende der Woche werden alle Tagesbilanzen zur Wochenbilanz summiert, und diese wird auf Ihren bisherigen Saldo addiert: Neuer Kontostand = alter Saldo (Übertrag) + Wochenbilanz. Genau diese Rechnung führt der Rechner oben automatisch aus – inklusive Umrechnung in Industrieminuten, also Hundertstelstunden, wie sie DATEV, SAP HCM und Lexware in der Lohnabrechnung verwenden.
Plusstunden sind dabei kein Selbstzweck: Sie dienen dem Zeitausgleich – also dem früheren Feierabend oder dem freien Gleittag, wenn es die betriebliche Lage erlaubt. Minusstunden müssen Sie umgekehrt wieder „reinarbeiten“. Die Spielregeln dafür – wie viele Plusstunden Sie ansammeln dürfen, bis wann Minusstunden ausgeglichen sein müssen, ob Stunden verfallen oder gekappt werden – legt Ihre Gleitzeit-Vereinbarung fest. Ein Blick in die Betriebsvereinbarung lohnt sich also, bevor das Konto überläuft.
Die Berechnung folgt immer denselben vier Schritten – ob Sie sie per Hand, in Excel oder mit dem Rechner oben durchführen:
1. Bruttoarbeitszeit ermitteln. Ziehen Sie den Arbeitsbeginn vom Arbeitsende ab. Beispiel: 8:00 bis 17:00 Uhr ergibt 9,0 Stunden.
2. Pause abziehen. Pausen zählen nicht als Arbeitszeit. Bei 30 Minuten Pause bleiben von 9,0 Stunden noch 8,5 Stunden Ist-Zeit.
3. Mit der Sollarbeitszeit vergleichen. Beträgt Ihr Soll 8,0 Stunden, lautet die Tagesbilanz: 8,5 − 8,0 = +0,5 Stunden – also 50 Industrieminuten Plusstunden.
4. Auf das Konto buchen. Die Tagesbilanz wird zum bisherigen Saldo addiert. So wächst Ihr Gleitzeitkonto Tag für Tag.
Die Kernarbeitszeit ist die Zeitspanne, in der alle Beschäftigten anwesend sein müssen – zum Beispiel 9:00 bis 15:00 Uhr. Die Rahmenarbeitszeit ist der äußere Korridor, innerhalb dessen Sie Beginn und Ende Ihrer Arbeit frei wählen dürfen – typischerweise 6:00 bis 20:00 Uhr. Zwischen diesen beiden Zeiten liegt Ihre Gleitzeitspanne: die frei gestaltbare Zeit vor und nach der Kernzeit.
Die Kernarbeitszeit ist der Kompromiss zwischen Ihrer Flexibilität und den betrieblichen Abläufen: Besprechungen, Kundentermine und Teamarbeit brauchen verlässliche Überschneidungszeiten. Deshalb gilt während der Kernzeit Anwesenheitspflicht – Ausnahmen wie Arzttermine, Außentermine oder dienstliche Abwesenheit regelt Ihre Betriebsvereinbarung. Wer die Kernzeit regelmäßig unterschreitet, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten; der Rechner oben warnt Sie deshalb automatisch, wenn Ihre eingetragene Arbeitszeit die Kernzeit nicht vollständig abdeckt.
Das hängt von Ihrer Vereinbarung ab. Viele Betriebe legen die Rahmenarbeitszeit auf 6:00 bis 20:00 Uhr fest – außerhalb dürfen Sie dann grundsätzlich nicht arbeiten. Das ArbZG selbst verbietet Spätarbeit nicht, solange die 10-Stunden-Tagesgrenze und die 11 Stunden Ruhezeit (§§ 3, 5 ArbZG) eingehalten werden. Nachtarbeit ab 23:00 Uhr unterliegt zusätzlich den besonderen Regeln des § 6 ArbZG.
Ja, vollständig. Gleitzeit hebt keine einzige Schutzvorschrift auf: Die Tageshöchstgrenze von 10 Stunden (§ 3 ArbZG), die Pausenstaffel nach § 4 ArbZG und die 11 Stunden Ruhezeit (§ 5 ArbZG) gelten für jede Arbeitszeitform. Flexibel ist nur die Lage Ihrer Arbeitszeit innerhalb der vereinbarten Rahmenarbeitszeit – nicht ihre Dauer. Keine Betriebsvereinbarung und kein Tarifvertrag kann diese Grenzen zu Ihren Ungunsten unterschreiten.
Ja. Die Pausenstaffel des § 4 ArbZG gilt unabhängig von der Arbeitszeitform: Über 6 Stunden Arbeit sind mindestens 30 Minuten Pause Pflicht, über 9 Stunden mindestens 45 Minuten – jeweils in Blöcken von mindestens 15 Minuten. Die Pause zählt nicht als Arbeitszeit und erhöht Ihre Tagesbilanz nicht; der Rechner zieht sie automatisch von der Ist-Zeit ab. Details zur korrekten Pausenberechnung finden Sie in unserem Pausenrechner nach § 4 ArbZG.
Das ist unzulässig – auch bei Gleitzeit. § 3 ArbZG setzt die absolute Tageshöchstgrenze auf 10 Stunden; darüber hinaus darf kein Tag gehen, egal was die Betriebsvereinbarung vorsieht. Bis zu 10 Stunden sind nur erlaubt, wenn im Schnitt von sechs Monaten oder 24 Wochen 8 Stunden nicht überschritten werden. Der Rechner warnt Sie automatisch, sobald ein Tag diese Grenzen reißt.
Nach § 5 Abs. 1 ArbZG müssen zwischen Arbeitsende und dem nächsten Arbeitsbeginn mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen – auch bei flexiblen Arbeitszeiten. Konkret: Wer abends bis 20:00 Uhr gleitet, darf frühestens um 7:00 Uhr wieder beginnen. In bestimmten Branchen können Tarifverträge die Ruhezeit auf 10 Stunden verkürzen (§ 5 Abs. 3 ArbZG). Der Rechner prüft die Ruhezeit automatisch zwischen allen aufeinanderfolgenden Arbeitstagen und warnt Sie bei Unterschreitung.
Plusstunden bauen Sie in der Regel durch Freizeitausgleich ab: früherer Feierabend, späterer Arbeitsbeginn oder ein ganzer Gleittag – je nachdem, was Ihre Vereinbarung erlaubt und was der Betrieb hergibt. Minusstunden arbeiten Sie umgekehrt durch längere Tage wieder rein. Entscheidend sind die Fristen und Kappungsgrenzen Ihrer Regelung: Viele Betriebsvereinbarungen sehen vor, dass das Konto nur innerhalb eines bestimmten Korridors schwanken darf und zu einem Stichtag (oft Quartals- oder Jahresende) ausgeglichen sein muss.
Achtung bei der Kappung: Überschreiten Ihre Plusstunden die vereinbarte Obergrenze, können die überschüssigen Stunden ersatzlos verfallen – Sie haben dann umsonst gearbeitet. Behalten Sie Ihr Konto deshalb im Blick und planen Sie den Abbau rechtzeitig, statt die Stunden bis zum Stichtag anzusparen. Umgekehrt dürfen Minusstunden nicht beliebig auflaufen: Wer dauerhaft im Minus ist, muss mit einer Abmahnung rechnen, weil die Sollarbeitszeit eine vertragliche Pflicht ist.
Ein häufiger Streitpunkt: Darf der Arbeitgeber Plusstunden einseitig anordnen oder streichen? Nein – weder das Ansammeln noch der Abbau von Gleitzeitstunden darf einseitig diktiert werden, solange die Vereinbarung nichts anderes vorsieht. Der Arbeitgeber kann allerdings im Rahmen seines Direktionsrechts die Lage der Arbeitszeit steuern und bei betrieblichen Gründen den Abbau von Plusstunden anordnen – etwa durch Freistellung. Bei anhaltendem Streit hilft der Betriebsrat weiter; er hat bei der Arbeitszeitgestaltung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
Hier passieren in der Praxis die meisten – und teuersten – Fehler. Die Grundregel lautet: Tage, an denen Sie ohne Ihr Verschulden nicht arbeiten, werden mit der Sollarbeitszeit gutgeschrieben. Sie erzeugen weder Plus- noch Minusstunden.
Nein. Während einer Arbeitsunfähigkeit erhalten Sie bis zu sechs Wochen Ihr volles Entgelt weiter (§ 3 Abs. 1 EFZG – Entgeltfortzahlungsgesetz), und der Krankheitstag wird mit Ihrer Sollarbeitszeit gutgeschrieben. Das Bundesarbeitsgericht verbietet in ständiger Rechtsprechung, Krankheitstage als Minusstunden zu verbuchen. Achten Sie darauf, dass die Personalabteilung die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) korrekt als Sollzeit erfasst – und nicht etwa als „0 Stunden gearbeitet“.
Auch im Urlaub gilt das Sollzeit-Prinzip: Urlaubstage werden mit der Sollarbeitszeit gutgeschrieben und nicht auf das Gleitzeitkonto angerechnet. Werden Sie im Urlaub krank, werden die Krankheitstage nach § 9 BUrlG nicht auf den Urlaub angerechnet – per eAU nachgewiesen, bleiben Ihnen diese Urlaubstage erhalten. Ihren anteiligen Urlaubsanspruch – gerade bei Teilzeit eine beliebte Fehlerquelle – berechnen Sie mit unserem Urlaubstage-Rechner nach BUrlG.
Feiertage mindern ebenfalls Ihre Sollarbeitszeit: An einem gesetzlichen Feiertag wird die Sollzeit um den Tagesanteil gekürzt – Sie müssen die Stunden nicht nacharbeiten. Welche Tage Feiertage sind, bestimmt Ihr Bundesland: Fronleichnam ist Feiertag in Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland – nicht aber in Berlin (10115) oder Hamburg. Umgekehrt kennt nur Sachsen den Buß- und Bettag als gesetzlichen Feiertag. Arbeiten Sie in München (80331), haben Sie also andere Sollzeit-Kürzungen als Ihre Kollegin in Berlin – bei identischem Arbeitszeitgesetz. Alle Feiertage je Bundesland listet unser Feiertage-Rechner.
Der Klassiker unter den Lohnabrechnungs-Fehlern: Dezimalstunden falsch umgerechnet. Lohnprogramme wie DATEV, SAP HCM oder Lexware rechnen nicht mit Minuten, sondern mit Industrieminuten – also Hundertstelstunden. 30 Minuten sind 50 Industrieminuten, 45 Minuten sind 75. Wer 8 Stunden 30 Minuten als „8,30“ einträgt, meldet in Wahrheit 8 Stunden und 18 Minuten – und wundert sich über die falsche Abrechnung.
Die Umrechnung ist simpel: Minuten ÷ 60 × 100 = Industrieminuten. Beispiel: 9 Stunden 15 Minuten = 9 + (15 ÷ 60 × 100 ÷ 100) = 9,25 Dezimalstunden. Der Rechner oben zeigt Ihnen jede Tagesbilanz bereits in Stunden und Industrieminuten an – übernehmen Sie einfach den angezeigten Wert. Für die Umrechnung in beide Richtungen nutzen Sie zusätzlich unseren Dezimalstunden-Rechner (DATEV & SAP Konverter).
Ja – und zwar lückenlos. Seit dem Grundsatzbeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) – aufbauend auf dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (C-55/18) – müssen Arbeitgeber in Deutschland die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch erfassen. Das gilt für Gleitzeit genauso wie für feste Arbeitszeiten: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen objektiv, verlässlich und zugänglich dokumentiert sein – ob per Stempeluhr, App, Excel-Tabelle oder Zeiterfassungssoftware.
Für Sie hat das zwei praktische Folgen. Erstens: Führen Sie Ihre Zeiten gewissenhaft – das Gleitzeitkonto ist nur so korrekt wie Ihre Einträge. Zweitens: Prüfen Sie Ihr Konto regelmäßig, am besten monatlich, und gleichen Sie es mit Ihren eigenen Aufzeichnungen ab. Gerade bei Gleitzeit schleichen sich Fehler ein – vergessene Pausenbuchungen, falsch erfasste Kernzeiten oder nicht gutgeschriebene Krankheitstage. Einmal im Monat geprüft, vermeiden Sie böse Überraschungen beim Jahresabschluss des Kontos.
Im öffentlichen Dienst ist Gleitzeit besonders verbreitet – und besonders gut geregelt. Im TVöD (Bund und Kommunen) beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schnitt 39 Stunden (§ 6 Abs. 1 TVöD), also 7,8 Stunden pro Tag. Die Details der Gleitzeit – Kernzeiten, Rahmen, Kappungsgrenzen – regeln Dienstvereinbarungen der jeweiligen Behörde. Im TV-L (Länder) gelten je nach Bundesland ähnliche Modelle mit eigenen Dienstvereinbarungen.
In der Metall- und Elektroindustrie sehen die Tarifverträge der IG Metall ebenfalls flexible Arbeitszeitmodelle vor – dort oft eingebettet in weitergehende Wahloptionen zwischen Zeit und Geld. Auch hier gilt: Die tariflichen oder betrieblichen Gleitzeitregeln konkretisieren nur die Ausgestaltung; die Schutzgrenzen der §§ 3 bis 5 ArbZG bleiben unantastbar. Arbeiten Sie in Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), gilt Ihre individuell vereinbarte Stundenzahl als Sollarbeitszeit – tragen Sie sie einfach in den Rechner ein. Ihre exakte Sollzeit je Wochenmodell ermitteln Sie mit unserem Sollarbeitszeit-Rechner.
Auch das regelt Ihre Gleitzeit-Vereinbarung – einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Auszahlung gibt es nicht. In der Praxis gibt es drei Wege: Abbau durch Freizeit vor dem Ausscheiden (die sauberste Lösung), Auszahlung der Plusstunden mit dem letzten Gehalt oder – seltener und ärgerlich – Verfall bei Kappung. Klären Sie die Regelung frühzeitig mit der Personalabteilung, sobald eine Kündigung im Raum steht, damit keine hart erarbeiteten Stunden verloren gehen.
Bei Minusstunden zum Ausscheidenszeitpunkt kann der Arbeitgeber den Gegenwert grundsätzlich vom letzten Gehalt abziehen oder eine Nacharbeit verlangen – je nach Vereinbarung. Auch hier gilt: Frühzeitig klären ist besser als nachträglich streiten. Und falls das Arbeitsverhältnis ohnehin endet, denken Sie auch an Ihren Resturlaub: Nicht genommener Urlaub wird bei Beendigung nach § 7 Abs. 4 BUrlG abgegolten.