Bruttomonatsgehalt und Wochenstunden eingeben – der Rechner ermittelt Ihren Stundenlohn nach der Formel Monatsgehalt geteilt durch (Wochenstunden × 4,35). Oder umgekehrt: Aus Ihrem Stundenlohn berechnet er Ihr Bruttomonats- und Jahresgehalt – inklusive Mindestlohn-Check nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG). Kostenlos, ohne Login – alle Daten bleiben in Ihrem Browser.
Der Stundenlohn ist Ihr Bruttolohn je Arbeitsstunde. Er berechnet sich aus dem Bruttomonatsgehalt geteilt durch die Monatsstunden – und die Monatsstunden ergeben sich aus Ihren Wochenstunden × 4,35. Beispiel: 3.000 € geteilt durch 174 Stunden (40 Stunden × 4,35) = 17,24 € pro Stunde. Umgekehrt gilt: Stundenlohn × Wochenstunden × 4,35 = Monatsgehalt. Der Rechner unten führt beide Rechnungen für Sie aus.
Wählen Sie die Rechenrichtung, tragen Sie Ihre Werte ein – der Rechner ermittelt sofort Stundenlohn, Monats- und Jahresgehalt, Ihre Monatsstunden und prüft, ob Ihr Lohn über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt.
Der Mindestlohn ist mit 13,90 € pro Stunde vorbelegt – dem gesetzlichen Satz seit dem 1. Januar 2026 (§ 1 MiLoG). Er wird regelmäßig angepasst: Prüfen Sie bei älteren Ausdrucken den aktuellen Satz und passen Sie das Feld gegebenenfalls an.
Der Stundenlohn ist der Bruttoarbeitslohn je geleisteter Arbeitsstunde – also das Entgelt vor Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, umgerechnet auf eine Stunde. Er steht entweder direkt in Ihrem Arbeitsvertrag oder ergibt sich aus Ihrem Monatsgehalt: Bruttomonatsgehalt ÷ (Wochenstunden × 4,35) = Stundenlohn.
Der Stundenlohn ist die zentrale Vergleichsgröße im deutschen Arbeitsleben: An ihm bemisst sich, ob der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) eingehalten wird. Daran knüpfen sich Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit (§ 6 ArbZG) und Feiertagsarbeit an. Und daran entscheidet sich, ob eine Stelle als Minijob gilt oder sozialversicherungspflichtig wird. Wer seinen Stundenlohn kennt, kann Gehaltsangebote vergleichen, Abrechnungen prüfen und im Vorstellungsgespräch souverän verhandeln.
Die Rechnung folgt zwei Schritten – genau so rechnet auch das Tool oben:
1. Monatsstunden bestimmen. Multiplizieren Sie Ihre vertraglichen Wochenstunden mit dem Faktor 4,35. Bei 40 Wochenstunden: 40 × 4,35 = 174 Stunden pro Monat. Bei 30 Wochenstunden: 30 × 4,35 = 130,5 Stunden.
2. Gehalt durch Monatsstunden teilen. Teilen Sie Ihr Bruttomonatsgehalt durch die Monatsstunden. Bei 3.000 € und 174 Stunden: 3.000 ÷ 174 = 17,24 € pro Stunde.
Weil Monate unterschiedlich lang sind. Ein Monat hat nicht vier, sondern im Schnitt 4,35 Wochen – sonst würden Sie Ihr Gehalt auf zu wenige Stunden verteilen und einen zu hohen Stundenlohn errechnen. Die falsche Rechnung (3.000 ÷ 160 = 18,75 €) täuscht Sie um über 1,50 € pro Stunde. Arbeitgeber, Betriebsräte und Arbeitsgerichte rechnen in Deutschland einheitlich mit dem Faktor 4,35.
Durch Multiplikation – in umgekehrter Richtung. Monatsgehalt = Stundenlohn × Wochenstunden × 4,35. Bei einem Stundenlohn von 20 € und 40 Wochenstunden: 20 × 174 = 3.480 € brutto im Monat. Das Jahresgehalt: 3.480 × 12 = 41.760 €.
Diese Richtung brauchen Sie vor allem bei Stellenangeboten mit Stundenlohn – etwa in der Gastronomie, im Einzelhandel, in der Logistik oder bei Zeitarbeit. Rechnen Sie das Angebot immer auf den Monat hoch, bevor Sie unterschreiben: 15 € pro Stunde klingen gut, sind bei 20 Wochenstunden aber nur 15 × 87 = 1.305 € brutto im Monat – und das liegt deutlich unter dem Mindestlohn-Monatsgehalt einer Vollzeitstelle.
13,90 € brutto pro Stunde – seit dem 1. Januar 2026. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) sichert seit 2015 jedem Arbeitnehmer in Deutschland einen Mindestlohn je Zeitstunde zu (§ 1 MiLoG); die Höhe wird auf Empfehlung der Mindestlohnkommission per Rechtsverordnung angepasst. Zum 1. Januar 2026 stieg der Satz von 12,82 € auf 13,90 €; zum 1. Januar 2027 ist bereits die nächste Stufe auf 14,60 € beschlossen.
Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren – Vollzeit, Teilzeit, Minijobs und Leiharbeit. Ausnahmen sind eng begrenzt: Auszubildende, Pflichtpraktikanten, Jugendliche unter 18 sowie Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Arbeitsaufnahme fallen nicht darunter. In einzelnen Branchen mit allgemeinverbindlichen Tarifverträgen können höhere Branchenmindestlöhne gelten – prüfen Sie also immer auch Ihren Tarifvertrag.
Rechnen Sie Ihren effektiven Stundenlohn aus – und vergleichen Sie. Teilen Sie Ihr tatsächliches Monatsbrutto durch die tatsächlich geleisteten Monatsstunden (inklusive unbezahlter Überstunden!). Liegt das Ergebnis unter 13,90 €, ist der Mindestlohn verletzt – auch dann, wenn auf dem Papier ein höherer Stundenlohn steht. Der Rechner oben zeigt Ihnen zusätzlich das Mindestlohn-Monatsgehalt für Ihre Wochenstunden: Bei 40 Stunden sind das 13,90 × 174 = 2.418,60 € brutto.
Der Stundenlohn bleibt gleich – das Monatsgehalt sinkt anteilig. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verbietet es, Teilzeitbeschäftigte beim Arbeitsentgelt schlechter zu behandeln als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte (§ 4 Abs. 1 TzBfG): Bei 20 statt 40 Wochenstunden erhalten Sie die Hälfte des Vollzeitgehalts – bei gleichem Stundenlohn. Beispiel: 3.000 € bei 40 Stunden entsprechen 1.500 € bei 20 Stunden (Stundenlohn jeweils 17,24 €).
Beim Minijob entscheidet der Stundenlohn darüber, wie viele Stunden Sie arbeiten dürfen: Die Minijob-Grenze beträgt seit 2026 603 € im Monat (zuvor 556 €) und steigt automatisch mit dem Mindestlohn. Bei 13,90 € Stundenlohn sind das 603 ÷ 13,90 = rund 43,4 Stunden im Monat – etwa zehn Stunden pro Woche. Liegt Ihr Verdienst darüber, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig (Midijob bis 2.000 €). Prüfen Sie Ihre genaue Grenze mit unserem Minijob-Rechner.
Nein – sie kommen obendrauf. Ihr vertraglicher Stundenlohn ist der Grundlohn je Arbeitsstunde. Überstundenzuschläge, der Nachtzuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG (in der Praxis meist 25 %) und Feiertagszuschläge werden zusätzlich gezahlt und erhöhen Ihr effektives Einkommen – ändern aber nicht Ihren Stundenlohn. Wichtig: Auch der Mindestlohn bezieht sich auf den Grundlohn je Stunde; Zuschläge dürfen einen zu niedrigen Grundlohn nicht „auffüllen“.
Gerade bei Überstunden lohnt sich die getrennte Rechnung: Erfassen Sie Ihre Mehrarbeit mit dem Überstunden-Rechner und prüfen Sie, ob Ihr Zeitkonto stimmt – unser Gleitzeit-Rechner hilft bei der Saldenkontrolle. Arbeiten Sie regelmäßig nachts, zeigt Ihnen der Nachtschicht-Rechner, wie sich Nachtstunden und Nachtzuschlag auf Ihren effektiven Verdienst auswirken.
Sie legen den Stundenlohn oft genauer fest als das Gesetz. Im TVöD (öffentlicher Dienst Bund und Kommunen) und im TV-L (Länder) ergibt sich der Stundenlohn aus dem Tabellenentgelt geteilt durch die tarifliche Monatsarbeitszeit – bei 39 Wochenstunden im TVöD sind das 39 × 4,35 = 169,65 Stunden. In der Metall- und Elektroindustrie gelten die Tarifverträge der IG Metall mit eigenen Entgelttabellen und Zuschlagsregelungen. Tarifverträge dürfen den gesetzlichen Mindestlohn nur über-, nie unterschreiten.
Auch die Arbeitszeitgrenzen kommen aus dem Tarifvertrag oder dem Gesetz: Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten, verlängerbar auf 10 Stunden bei entsprechendem Ausgleich (§ 3 ArbZG). Nach mehr als 6 Stunden stehen Ihnen mindestens 30 Minuten Pause zu (§ 4 ArbZG), zwischen zwei Arbeitstagen mindestens 11 Stunden Ruhezeit (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Ihr Stundenlohn ändert sich dadurch nicht – aber Ihre Monatsstunden und damit Ihr Gehalt schon, wenn die tarifliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden abweicht.
Immer mit brutto. Der Stundenlohn im Arbeitsvertrag, in Tarifverträgen und im Mindestlohngesetz ist stets ein Bruttowert – also vor Lohnsteuer und Sozialabgaben. Was davon als Netto übrig bleibt, hängt von Ihrer Steuerklasse, Ihrem Bundesland (Kirchensteuer!), Ihrer Krankenkasse und weiteren Faktoren ab. Zwei Beschäftigte mit identischem Brutto-Stundenlohn können deshalb sehr unterschiedliche Netto-Stundenlöhne haben.
Für Gehaltsvergleiche, den Mindestlohn-Check und die Lohnabrechnung zählt ausschließlich brutto – so rechnet auch das Tool oben. Wollen Sie wissen, was Ihnen tatsächlich ausgezahlt wird, brauchen Sie zusätzlich einen Brutto-Netto-Rechner mit Ihren persönlichen Abzugsmerkmalen.
Ja – vom Arbeitgeber, und am besten auch von Ihnen. Seit dem Grundsatzbeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom September 2022 – aufbauend auf dem EuGH-Urteil von 2019 – muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit systematisch erfassen, in der Regel elektronisch (DATEV, SAP HCM, Lexware oder ein Zeiterfassungssystem). Das gilt für Vollzeit, Teilzeit und Minijobs gleichermaßen.
Für Sie ist die eigene Dokumentation bares Geld wert: Nur wer seine Stunden kennt, kann prüfen, ob der abgerechnete Stundenlohn stimmt – und ob unbezahlte Überstunden Ihren effektiven Stundenlohn unter den Mindestlohn drücken. Führen Sie Ihre Zeiten monatlich mit, etwa in Ihrem Zeitkonto, und gleichen Sie sie mit der Lohnabrechnung ab. Auch Urlaubstage wirken sich auf Ihre Monatsstunden aus – der Urlaubstage-Rechner zeigt Ihnen Ihren Anspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Fehler 1: Durch 4 statt 4,35 teilen. Der Klassiker – und er schönt den Stundenlohn um fast 9 Prozent. Rechnen Sie immer mit 4,35.
Fehler 2: Netto statt brutto einsetzen. Der Mindestlohn und alle Tarifverträge meinen brutto. Wer sein Nettogehalt durch die Stunden teilt, vergleicht Äpfel mit Birnen.
Fehler 3: Unbezahlte Überstunden vergessen. 3.000 € bei 40 Vertragsstunden sind 17,24 € – bei regelmäßig 45 tatsächlichen Stunden aber nur noch 15,90 €. Erfassen Sie Ihre wirklichen Stunden.
Fehler 4: Pausen als Arbeitszeit zählen. Unbezahlte Pausen nach § 4 ArbZG mindern die bezahlte Zeit nicht – sie gehören aber auch nicht zu den Stunden, die Sie für den Stundenlohn ansetzen dürfen, wenn sie unbezahlt sind. Entscheidend ist, was vertraglich als Arbeitszeit gilt.
Fehler 5: Sonderzahlungen einrechnen. Weihnachts- und Urlaubsgeld erhöhen Ihr Jahreseinkommen, gehören aber nicht in den monatlichen Stundenlohn – es sei denn, Ihr Vertrag rechnet sie ausdrücklich auf zwölf Monate um.