Ihre Wochenarbeitstage eingeben und sofort sehen: anteiliger Urlaubsanspruch bei Teilzeit nach § 3 BUrlG, Resturlaub nach Abzug bereits genommener Tage sowie die wichtigsten Regeln zu Übertragung, Krankheit im Urlaub und Azubi-Urlaub. Kostenlos, ohne Login – alle Daten bleiben in Ihrem Browser.
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage pro Jahr (§ 3 BUrlG, Montag bis Samstag). Arbeiten Sie Teilzeit, wird Ihr Anspruch im Verhältnis Ihrer Arbeitstage gekürzt: (Urlaub bei Vollzeit ÷ Werktage der Vollzeit) × Ihre Arbeitstage. Bei 3 Tagen pro Woche sind das 24 ÷ 6 × 3 = 12 Urlaubstage. Der Rechner unten ermittelt Ihren exakten Anspruch inklusive Resturlaub.
Wählen Sie ein Preset oder tragen Sie Ihre Werte individuell ein. Der Rechner wendet den Dreisatz nach § 3 BUrlG an und zieht bereits genommene Tage ab.
Der gesetzliche Mindesturlaub in Deutschland beträgt 24 Werktage pro Kalenderjahr (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Als Werktage gelten alle Kalendertage außer Sonn- und Feiertagen – also Montag bis Samstag (§ 3 Abs. 2 BUrlG). Bei einer 5-Tage-Woche entspricht das 20 Arbeitstagen – dem Mindeststandard von vier Wochen aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie.
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) – also das Bundesgesetz, das seit 1963 den Erholungsurlaub aller Arbeitnehmer in Deutschland regelt – setzt nur die Untergrenze. In der Praxis bekommen die meisten Beschäftigten mehr: Tarifverträge sehen regelmäßig 30 Arbeitstage vor, etwa im TVöD (öffentlicher Dienst Bund und Kommunen) oder in den Tarifverträgen der IG Metall für die Metall- und Elektroindustrie. Auch viele Arbeitsverträge in der freien Wirtschaft – von der Agentur in Berlin (10115) bis zum Mittelständler in München (80331) – liegen bei 28 bis 30 Tagen. Prüfen Sie deshalb immer zuerst Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag: Er darf den gesetzlichen Mindesturlaub nur verbessern, niemals unterschreiten.
Wichtig für die Berechnung: Der gesetzliche Anspruch bezieht sich auf eine 6-Tage-Woche. Arbeiten Sie in einem Betrieb mit 5-Tage-Woche, wird der Anspruch auf Arbeitstage umgerechnet – aus 24 Werktagen werden dann 20 Arbeitstage, aus tariflichen 30 Werktagen werden 30 Arbeitstage nur, wenn der Tarifvertrag das so festlegt. Genau diese Umrechnung übernimmt der Rechner oben automatisch.
12 Werktage. Die Formel lautet: (Urlaub bei Vollzeit ÷ Werktage der Vollzeit) × Ihre Arbeitstage – also 24 ÷ 6 × 3 = 12 Tage nach § 3 BUrlG. Entscheidend ist immer das Verhältnis Ihrer Arbeitstage zu den Werktagen der Vollzeit im Betrieb. Tragen Sie Ihre Werte oben ein, erhalten Sie Ihren exakten Anspruch inklusive Resturlaub.
Der Dreisatz ist die Standardmethode, die auch Arbeitsgerichte anwenden: Ihr Urlaub wird im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem Ihre Arbeitszeit hinter der Vollzeit zurückbleibt. Drei Schritte genügen:
1. Vollzeit-Basis klären. Wie viele Werktage hat die Vollzeit in Ihrem Betrieb? Gesetzlich sind es 6 (Montag bis Samstag, § 3 Abs. 2 BUrlG); viele Betriebe rechnen mit 5 Arbeitstagen. Diese Zahl ist der Divisor Ihrer Rechnung.
2. Urlaubswert bei Vollzeit einsetzen. Gesetzlich 24 Werktage (§ 3 Abs. 1 BUrlG) – oder den höheren Wert aus Ihrem Tarifvertrag, etwa 30 Tage im TVöD. Tragen Sie den Wert ein, der in Ihrem Arbeitsverhältnis gilt.
3. Dreisatz anwenden. Teilen Sie den Vollzeit-Urlaub durch die Vollzeit-Werktage und multiplizieren Sie mit Ihren eigenen Arbeitstagen pro Woche. Das Ergebnis ist Ihr anteiliger Jahresurlaubsanspruch.
Hier entstehen die meisten Missverständnisse – und die teuersten Fehler bei der Urlaubsberechnung. Werktage sind gesetzlich definiert: alle Kalendertage außer Sonn- und Feiertagen, also Montag bis Samstag (§ 3 Abs. 2 BUrlG). Arbeitstage sind dagegen die Tage, an denen Sie tatsächlich arbeiten – bei einer 5-Tage-Woche also Montag bis Freitag.
Der Fehler in der Praxis: Manche Arbeitgeber rechnen Teilzeit-Urlaub mit dem Divisor 5 statt 6, obwohl der Arbeitsvertrag auf Werktagen basiert – oder umgekehrt. Prüfen Sie deshalb immer, auf welcher Wochenbasis Ihr Urlaubsanspruch definiert ist: Stehen in Ihrem Vertrag „24 Werktage“, gilt die 6-Tage-Basis. Stehen dort „30 Arbeitstage“, gilt die 5-Tage-Basis. Der Rechner oben lässt Sie beide Varianten einstellen – das Ergebnis stimmt nur, wenn die Basis zu Ihrem Vertrag passt.
Das Urlaubsentgelt ist Ihr normaler Lohn während des Urlaubs: Nach § 11 BUrlG erhalten Sie den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn – inklusive regelmäßig gezahlter Überstundenvergütung und Zuschläge. Das Urlaubsgeld ist dagegen eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers, oft tariflich geregelt (z. B. im TVöD oder in IG-Metall-Tarifverträgen) – ein rechtlicher Anspruch besteht nur, wenn Vertrag oder Tarifvertrag es vorsehen.
Für Sie praktisch relevant: Das Urlaubsentgelt steht Ihnen immer zu – Urlaub ist bezahlte Freistellung, kein unbezahlter Sonderurlaub. Verdienen Sie unregelmäßig (etwa mit Schichtzulagen oder Provisionen), lohnt sich der Blick auf die 13-Wochen-Berechnung nach § 11 BUrlG: Sie sorgt dafür, dass Ihr Urlaubsentgelt Ihrem tatsächlichen Verdienst entspricht und nicht nur dem Grundgehalt.
Die kurze Antwort: nicht automatisch – aber die Details entscheiden. Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Konnten Sie ihn aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht nehmen – etwa wegen Krankheit oder Auftragsspitzen –, wird er auf die ersten drei Monate des Folgejahres übertragen und verfällt dann am 31. März.
Doch seit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (u. a. C-214/16) und des Bundesarbeitsgerichts gilt eine entscheidende Einschränkung: Der Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig und nachweislich auf Ihren Urlaubsanspruch hingewiesen und zur Inanspruchnahme aufgefordert hat. Tut er das nicht, bleibt Ihr Anspruch bestehen – älteste Ansprüche verjähren nach 15 Monaten (BAG, Urteil vom 20.12.2022). Für Sie heißt das: Dokumentieren Sie Ihre Urlaubsanträge und die Antworten des Arbeitgebers – am besten schriftlich oder per E-Mail.
Während des Arbeitsverhältnisses: nein. Urlaub dient der Erholung und muss grundsätzlich genommen werden – eine Auszahlung ist gesetzlich ausgeschlossen. Nur wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub nicht mehr genommen werden kann, wird er nach § 7 Abs. 4 BUrlG abgegolten, also ausbezahlt. Das gilt auch bei Kündigung in der Probezeit oder beim Wechsel des Arbeitgebers.
Gute Nachricht: Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet. Nach § 9 BUrlG gelten Tage, an denen Sie während des Urlaubs arbeitsunfähig erkranken, nicht als Urlaubstage – vorausgesetzt, Sie weisen die Erkrankung per elektronischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) nach. Diese Tage bleiben Ihnen als Urlaub erhalten und können später genommen werden.
Das gilt auch für einzelne Krankheitstage, nicht nur für lange Erkrankungen – und unabhängig davon, ob Sie im Inland oder im EU-Ausland erkranken. Parallel dazu sichert das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Ihren Lohn: Bei Krankheit erhalten Sie bis zu sechs Wochen Ihr volles Gehalt weiter. Wichtig: Melden Sie die Erkrankung unverzüglich Ihrem Arbeitgeber – am besten am ersten Krankheitstag, auch aus dem Urlaub heraus.
Nur ausnahmsweise. Nach § 7 Abs. 1 BUrlG sind Ihre Urlaubswünsche zu berücksichtigen – der Arbeitgeber darf sie nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen (etwa ein nachgewiesener Personalnotstand zu genau diesem Termin) oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer aus sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben (z. B. schulpflichtige Kinder in den Ferien, langjährige Betriebszugehörigkeit).
Eine pauschale Ablehnung „wegen Auftragslage“ ohne konkrete Begründung genügt den Anforderungen in der Regel nicht. Außerdem muss der Urlaub nach § 7 Abs. 2 BUrlG grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden – eine Zerstückelung in lauter Einzeltage gegen Ihren Willen ist unzulässig. Bei wiederholten unbegründeten Ablehnungen hilft der Betriebsrat weiter; er hat bei der Urlaubsplanung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.
Mit der richtigen Planung holen Sie aus wenigen Urlaubstagen das Maximum heraus – Brückentage heißen die einzelnen Urlaubstage zwischen Feiertagen und Wochenenden. Das Jahr 2026 ist dafür besonders günstig: Neujahr fällt auf einen Donnerstag – mit einem Urlaubstag am Freitag, 2. Januar, sichern Sie sich vier freie Tage. Der 1. Mai ist ein Freitag, Christi Himmelfahrt (14. Mai) und Fronleichnam (4. Juni) fallen auf Donnerstage – je ein Brückentag am Freitag danach verdoppelt das lange Wochenende.
Der beste Deal des Jahres: Weihnachten 2026. Heiligabend ist ein Donnerstag, die Feiertage fallen auf Freitag und Samstag. Mit nur 4 Urlaubstagen (28. bis 31. Dezember) werden daraus 11 freie Tage am Stück – vom 24. Dezember 2026 bis zum 3. Januar 2027. Planen Sie solche Brückentage frühzeitig ein: Beliebte Termine sind schnell vergeben, und nach § 7 Abs. 1 BUrlG können soziale Gesichtspunkte (etwa Kolleginnen und Kollegen mit schulpflichtigen Kindern) Vorrang haben.
Regionale Unterschiede beachten: Welche Tage überhaupt Feiertage sind, bestimmt Ihr Bundesland. Fronleichnam ist Feiertag in Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland – nicht aber in Berlin (10115), Hamburg (20095) oder Sachsen. Umgekehrt kennt nur Sachsen den Buß- und Bettag als gesetzlichen Feiertag. Arbeiten Sie in Köln (50667), profitieren Sie von anderen Brückentagen als Ihre Kollegin in München (80331) – bei identischem BUrlG.
Ja – mit Besonderheiten. In der Probezeit entsteht der volle Jahresanspruch erst nach sechs Monaten Wartezeit (§ 4 BUrlG). Für jeden vollen Monat davor erhalten Sie 1/12 des Jahresurlaubs – bei 24 Tagen also 2 Tage pro Monat. Auch diesen Teilurlaub dürfen Sie bereits in der Probezeit nehmen.
Im Minijob gilt der Urlaubsanspruch anteilig nach dem Dreisatz: Bei 2 Arbeitstagen pro Woche sind das 24 ÷ 6 × 2 = 8 Werktage – bei der Minijob-Grenze von 556 € (2026) ein oft übersehener Anspruch. Für Auszubildende sieht § 19 JArbSchG eine eigene Staffel vor: unter 16 Jahren 30 Werktage, unter 17 Jahren 27 Werktage, unter 18 Jahren 25 Werktage – jeweils bei 6-Tage-Woche, anteilig bei kürzerer Wochenarbeitszeit.
Ja – und zwar von beiden Seiten. Seit dem Grundsatzbeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom September 2022 – aufbauend auf dem EuGH-Urteil von 2019 – müssen Arbeitgeber die Arbeitszeiten systematisch erfassen. Dazu gehört auch ein Urlaubskonto: genehmigte, genommene und übertragene Tage müssen nachvollziehbar dokumentiert sein – in DATEV, SAP HCM, Lexware oder einer anderen revisionssicheren Lösung.
Für Sie hat das einen praktischen Nutzen: Fordern Sie regelmäßig Ihren Urlaubskontoauszug an und gleichen Sie ihn mit Ihren eigenen Aufzeichnungen ab. Gerade bei Teilzeit, Wechselschicht oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen schleichen sich Rechenfehler ein – etwa die falsche Wochenbasis im Dreisatz. Einmal jährlich geprüft, vermeiden Sie böse Überraschungen beim Resturlaub im Dezember.