✅ 556 € Minijob-Grenze 2026
📊 Pauschalabgaben-Check
⏱️ Stunden beim Mindestlohn
⚖️ § 8 SGB IV
🇩🇪 Stand: 2026

Minijob Rechner 2026 – 556-Euro-Grenze Prüfen

Ihren Monatsverdienst eingeben und sofort sehen: Bleibt Ihr Job ein Minijob nach § 8 SGB IV? Der Rechner prüft die 556-Euro-Grenze 2026, schätzt die Arbeitgeber-Pauschalabgaben und zeigt, wie viele Stunden Sie beim Mindestlohn von 12,82 € arbeiten dürfen. Kostenlos, ohne Login – alle Daten bleiben in Ihrem Browser.

Kurze Antwort

Ein Minijob – also eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV – liegt vor, wenn Ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt 556 € pro Monat nicht übersteigt (Stand 2026). Sie bleiben dann kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei; nur in der Rentenversicherung gilt grundsätzlich Versicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit. Der Rechner unten prüft Ihren Status in Sekunden.

Minijob-Rechner

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Verdienst eingeben – der Rechner prüft die 556-Euro-Grenze nach § 8 SGB IV, unterscheidet Minijob, Übergangsbereich und Versicherungspflicht und schätzt die Arbeitgeber-Pauschalabgaben. Alle Werte sind Rechenbeispiele für 2026.

Rechenbeispiel-Hinweis: Die Pauschalabgaben (KV 13 %, RV 15 %, Umlagen U1/U2, Insolvenzgeldumlage ≈ 31,2 %) hängen von den Sätzen Ihrer Krankenkasse ab; der Rechner nutzt typische 2026er-Sätze. Die verbindliche Abrechnung erstellt die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See. Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet – tragen Sie ggf. die Summe ein.
Grundlagen

Was ist ein Minijob – und wie hoch ist die Grenze 2026?

Definition

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV: Das regelmäßige Arbeitsentgelt darf 556 € monatlich nicht übersteigen (Stand 2026). Die Grenze ist seit 2023 dynamisiert und steigt mit dem Mindestlohn. Minijobber sind kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei; in der Rentenversicherung gilt Versicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit.

Die 556-Euro-Grenze ist das Ergebnis einer langen Entwicklung: Jahrzehntelang lag sie bei 450 €, 2022 stieg sie auf 520 €, 2024 auf 538 € – seit Januar 2025 gilt die dynamisierte Grenze von derzeit 556 €. Dynamisiert bedeutet: Erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn, steigt die Minijob-Grenze automatisch mit. Die Formel lautet: Mindestlohn × 130 ÷ 3 – bei 12,82 € also 555,53 €, aufgerundet 556 €. Damit bleibt ein Minijob bei Mindestlohn immer genau an der Grenze, unabhängig von künftigen Lohnerhöhungen.

Verwaltet wird jeder Minijob von der Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See mit Sitz in Essen (45127). Ihr Arbeitgeber meldet Sie dort an und führt die Pauschalabgaben ab; Sie erhalten eine Versicherungsnummer und eine jährliche Renteninformation. Ob Sie in Berlin (10115) kellnern, in München (80331) Regale einräumen oder in Hamburg (20095) Pakete sortieren: Das Verfahren ist bundesweit identisch – ein deutscher Minijob folgt immer dem SGB-IV-Rahmen und nicht etwa österreichischen oder schweizerischen Regeln.

Ich verdiene 580 € im Monat – ist das noch ein Minijob?

Nein – bei regelmäßig 580 € liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor, denn die Grenze beträgt 556 € (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Ihr Job fällt in den Übergangsbereich (Midijob, 556,01–2.000 €): Sie zahlen reduzierte Sozialbeiträge nach einer Gleitzonenformel. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber über eine Anpassung von Stunden oder Lohn.

Wie viele Stunden darf ich im Minijob arbeiten?

So viele, wie der Mindestlohn zulässt – denn der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 € pro Stunde (2026, Mindestlohngesetz) gilt auch für Minijobber ohne jede Ausnahme. Ein Stundenlohn darunter ist rechtswidrig, selbst wenn beide Seiten einverstanden wären.

Rechenbeispiel – maximale Stundenzahl: Bei voller Ausschöpfung der Grenze: 556 € ÷ 12,82 €/Stunde = 43,4 Stunden pro Monat – umgerechnet etwa 10 Stunden pro Woche (÷ 4,35). Verdienen Sie mehr als den Mindestlohn, etwa 15 € pro Stunde in der Kölner Gastronomie (50667), sinkt die Stundenzahl: 556 ÷ 15 = 37,1 Stunden monatlich. Tragen Sie oben Ihre Wochenstunden ein – der Rechner warnt Sie, falls Ihr Stundenlohn unter den Mindestlohn rutscht.

Und die Stunden müssen dokumentiert werden: Seit dem BAG-Grundsatzbeschluss vom September 2022 gilt die systematische Arbeitszeiterfassung für alle Beschäftigten – für Minijobber schreibt zusätzlich § 17 MiLoG die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit vor. Bei Betriebsprüfungen kontrolliert der Zoll genau diese Nachweise. Ihre Zeiten minutengenau erfassen? Das erledigt unser Arbeitszeitrechner kostenlos.

Welche Abgaben zahlt mein Arbeitgeber für meinen Minijob?

Der große Vorteil des Minijobs aus Arbeitnehmersicht: Die Abgabenlast trägt fast vollständig der Arbeitgeber. Für gewerbliche Minijobs führt er Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale ab – pauschal heißt: feste Prozentsätze statt individueller Beitragsberechnung.

Rechenbeispiel Arbeitgeber-Pauschalabgaben bei 556 € (2026): Krankenversicherung 13 %, Rentenversicherung 15 %, Umlage U1 (Entgeltfortzahlung bei Krankheit) 2,6 %, Umlage U2 (Mutterschaft) 0,57 %, Insolvenzgeldumlage 0,15 % – zusammen 31,32 %, also 174,14 € monatlich zusätzlich zu Ihrem Lohn. Hinweis: Die Umlagesätze U1/U2 legt die jeweilige Krankenkasse fest; die Werte sind ein typisches Rechenbeispiel, keine verbindliche Abrechnung.
Definition

Der Übergangsbereich – früher Gleitzone, umgangssprachlich Midijob – umfasst Verdienste von 556,01 € bis 2.000 € monatlich (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Sie zahlen darin reduzierte Arbeitnehmerbeiträge, die mit steigendem Verdienst allmählich auf den vollen Satz anwachsen; der Arbeitgeber zahlt von Anfang an den vollen Arbeitgeberanteil. Der Midijob ist damit die Brücke zwischen Minijob und regulärer Versicherungspflicht.

Muss ich als Minijobber selbst Beiträge zahlen?

Grundsätzlich nur zur Rentenversicherung: Ohne Befreiung zahlen Sie 3,6 % Ihres Verdienstes selbst – die Differenz zwischen dem vollen Beitragssatz (18,6 %) und der Arbeitgeberpauschale (15 %). Bei 556 € sind das 20,02 € monatlich. Dafür erwerben Sie vollwertige Rentenanwartschaften inklusive Reha- und Erwerbsminderungsschutz. Mit schriftlicher Befreiung beim Arbeitgeber entfallen Ihre Beiträge komplett.

Darf ich zwei Minijobs gleichzeitig haben?

Ja – aber nur, wenn die Summe stimmt. Alle Minijobs werden zusammengerechnet: Bleibt die Summe bei höchstens 556 €, bleiben alle Jobs geringfügig. Übersteigt sie die Grenze, wird jeder einzelne Job versicherungspflichtig – rückwirkend zum Zeitpunkt des Überschreitens, mit Nachzahlungen.

Schmerzpunkt vieler Minijobber: Job A zahlt 300 €, Job B 280 € – einzeln jeweils unter der Grenze, zusammen 580 €. Ergebnis: Kein Minijob mehr, sondern Versicherungspflicht – oft fällt das erst bei einer Betriebsprüfung auf, dann drohen Nachzahlungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Melden Sie deshalb jeden Minijob allen Arbeitgebern; die Minijob-Zentrale gleicht die Meldungen automatisch ab.

Sonderfall Hauptjob: Ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt für Sie abgabenfrei – der Arbeitgeber zahlt nur seine Pauschalabgaben. Aber Vorsicht: Jeder weitere Nebenjob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und dadurch sozialversicherungspflichtig. Und die Arbeitszeitgrenzen des § 3 ArbZG (maximal 8, ausnahmsweise 10 Stunden täglich) gelten für die Summe aller Jobs.

Habe ich im Minijob Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung?

Ja – ein weit verbreiteter Irrtum ist, Minijobber hätten weniger Rechte. Das Bundesurlaubsgesetz gilt auch für geringfügig Beschäftigte: Ihr Urlaubsanspruch wird anteilig nach dem Dreisatz berechnet – bei 2 Arbeitstagen pro Woche sind das (24 ÷ 6) × 2 = 8 Werktage pro Jahr. Ihren exakten Anspruch ermittelt unser Urlaubstage-Rechner.

Auch bei Krankheit sind Sie abgesichert: Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) erhalten Sie bis zu sechs Wochen Ihr Gehalt weiter – die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) genügt als Nachweis. Und die Pausenregelung nach § 4 ArbZG gilt selbstverständlich auch für Minijobber: Ab 6 Stunden stehen Ihnen 30 Minuten Pause zu – prüfen Sie das mit unserem Pausenrechner.

Minijob im Privathaushalt: Was ist das Haushaltsscheck-Verfahren?

Arbeiten Sie als Reinigungskraft, Gartenhilfe oder Babysitter in einem Privathaushalt, gilt ein vereinfachtes Verfahren: Der Haushalt meldet Sie mit dem Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale an – ein einseitiges Formular statt aufwendiger Lohnbuchhaltung. Die Pauschalabgaben sind im Haushalt mit rund 14,9 % deutlich niedriger als im gewerblichen Bereich, und der Arbeitgeber kann bis zu 510 € pro Jahr als Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend machen.

Für Sie als Arbeitnehmer ändert sich wenig: Auch im Privathaushalt gelten Mindestlohn, Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung. Der Unterschied liegt allein auf der Arbeitgeberseite – das Verfahren soll Schwarzarbeit in Haushalten unattraktiv machen.

Gilt das Arbeitszeitgesetz auch für Minijobber?

Uneingeschränkt ja. Das Arbeitszeitgesetz unterscheidet nicht nach Verdiensthöhe: Die 8-Stunden-Grenze des § 3 ArbZG (ausnahmsweise 10 Stunden), die Pausenstaffel des § 4 ArbZG und die 11-stündige Ruhezeit nach § 5 ArbZG gelten für Minijobber genauso wie für Vollzeitkräfte. Auch die Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung (BAG 2022, EuGH 2019) erfasst Minijobs – Ausnahmen gibt es keine.

Arbeiten Sie im Schichtdienst – etwa als Nachtportier oder in der Spätschicht der Logistik –, gelten zusätzlich die Nachtarbeitsregeln des § 6 ArbZG. Unser Schichtarbeit-Rechner prüft Nachtstunden, Zuschläge und Ruhezeiten für Sie.

Kein Ersatz für Rechts- und Steuerberatung: Diese Seite erklärt die Minijob-Regelungen nach bestem Wissen mit exakten Gesetzesverweisen (SGB IV, MiLoG, BUrlG, EFZG, ArbZG). Sie ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Bei konkreten Fragen – etwa zur Zusammenrechnung mehrerer Jobs oder zu tariflichen Besonderheiten – wenden Sie sich an die Minijob-Zentrale, Ihren Betriebsrat, Ihre Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Bleibt Ihr Job ein Minijob?
Geben Sie oben Ihren Monatsverdienst ein und prüfen Sie in Sekunden Status, Pauschalabgaben und Mindestlohn-Stunden – kostenlos und ohne Anmeldung.
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FAQ

Häufige Fragen zum Minijob

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?
556 € pro Monat. Als geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gilt ein Job, dessen regelmäßiges Arbeitsentgelt 556 € monatlich nicht übersteigt. Die Grenze ist seit 2023 dynamisiert und steigt automatisch mit dem Mindestlohn – 2022 lag sie noch bei 450 €, 2024 bei 538 €.
Darf ich zwei Minijobs gleichzeitig ausüben?
Ja – aber die Verdienste werden zusammengerechnet. Liegt die Summe aller Minijobs über 556 € im Monat, ist keiner mehr geringfügig: Es entsteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Ausnahme: Ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt abgabenfrei; jeder weitere wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet.
Was passiert, wenn ich die 556-Euro-Grenze überschreite?
Ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten – etwa durch eine Einmalzahlung – ist in bis zu zwei Kalendermonaten pro Jahr unschädlich, solange es das Doppelte (1.112 €) nicht übersteigt. Liegt der Verdienst regelmäßig höher, wird der Job zum Midijob im Übergangsbereich (556,01–2.000 €) oder voll sozialversicherungspflichtig.
Muss ich als Minijobber Beiträge zur Rentenversicherung zahlen?
Grundsätzlich ja: Minijobber sind rentenversicherungspflichtig. Sie können sich jedoch schriftlich beim Arbeitgeber von der Versicherungspflicht befreien lassen – dann entfallen eigene Beiträge, aber auch die vollen Rentenanwartschaften. Ohne Befreiung zahlen Sie nur die Differenz zum vollen Beitragssatz: 3,6 % Ihres Verdienstes (18,6 % minus 15 % Arbeitgeberpauschale).
Habe ich als Minijobber Anspruch auf Urlaub?
Ja. Das Bundesurlaubsgesetz gilt auch für geringfügig Beschäftigte – der Anspruch wird anteilig nach dem Dreisatz berechnet: (24 Werktage ÷ 6) × Ihre Arbeitstage pro Woche. Bei 2 Arbeitstagen sind das 8 Werktage Urlaub pro Jahr. Viele Minijobber kennen diesen Anspruch nicht und verschenken ihn – prüfen Sie Ihre Urlaubsübersicht.
Welche Abgaben zahlt mein Arbeitgeber für meinen Minijob?
Für gewerbliche Minijobs zahlt der Arbeitgeber Pauschalabgaben von rund 31 % des Verdienstes an die Minijob-Zentrale: 13 % Kranken- und 15 % Rentenversicherung plus Umlagen U1/U2 und Insolvenzgeldumlage (Rechenbeispiel – die exakten Umlagesätze legt die Krankenkasse fest). Sie als Arbeitnehmer zahlen ohne Befreiung nur 3,6 % Rentenversicherung.
Gilt der Mindestlohn auch für Minijobber?
Ja, ausnahmslos. Der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 € pro Stunde (2026, MiLoG) gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Bei voller Ausschöpfung der 556-Euro-Grenze dürfen Sie daher höchstens 556 ÷ 12,82 = 43,4 Stunden pro Monat arbeiten – also etwa 10 Stunden pro Woche. Ein niedrigerer Stundenlohn ist rechtswidrig.
Kann ich neben meinem Hauptjob einen Minijob ausüben?
Ja. Ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt für Sie abgabenfrei – der Arbeitgeber zahlt nur seine Pauschalabgaben. Vorsicht: Jeder weitere Nebenjob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und dadurch sozialversicherungspflichtig. Auch Arbeitszeitgrenzen (§ 3 ArbZG: max. 8–10 Stunden täglich) gelten für die Summe aller Jobs.
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Redaktion arbeitszeitrechner365.de
Fachlich geprüft · Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026
Zusammenfassung: Minijob auf einen Blick Minijob = max. 556 €/Monat (§ 8 SGB IV, 2026). Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet. Arbeitgeber zahlt ≈ 31,2 % Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale. Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit (3,6 % Eigenanteil). Mindestlohn 12,82 € gilt auch im Minijob → max. 43,4 Std./Monat. Urlaub und Entgeltfortzahlung gelten anteilig bzw. voll. Jetzt Ihren Minijob-Status prüfen →

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