Ihren Monatsverdienst eingeben und sofort sehen: Bleibt Ihr Job ein Minijob nach § 8 SGB IV? Der Rechner prüft die 556-Euro-Grenze 2026, schätzt die Arbeitgeber-Pauschalabgaben und zeigt, wie viele Stunden Sie beim Mindestlohn von 12,82 € arbeiten dürfen. Kostenlos, ohne Login – alle Daten bleiben in Ihrem Browser.
Ein Minijob – also eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV – liegt vor, wenn Ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt 556 € pro Monat nicht übersteigt (Stand 2026). Sie bleiben dann kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei; nur in der Rentenversicherung gilt grundsätzlich Versicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit. Der Rechner unten prüft Ihren Status in Sekunden.
Verdienst eingeben – der Rechner prüft die 556-Euro-Grenze nach § 8 SGB IV, unterscheidet Minijob, Übergangsbereich und Versicherungspflicht und schätzt die Arbeitgeber-Pauschalabgaben. Alle Werte sind Rechenbeispiele für 2026.
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV: Das regelmäßige Arbeitsentgelt darf 556 € monatlich nicht übersteigen (Stand 2026). Die Grenze ist seit 2023 dynamisiert und steigt mit dem Mindestlohn. Minijobber sind kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei; in der Rentenversicherung gilt Versicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit.
Die 556-Euro-Grenze ist das Ergebnis einer langen Entwicklung: Jahrzehntelang lag sie bei 450 €, 2022 stieg sie auf 520 €, 2024 auf 538 € – seit Januar 2025 gilt die dynamisierte Grenze von derzeit 556 €. Dynamisiert bedeutet: Erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn, steigt die Minijob-Grenze automatisch mit. Die Formel lautet: Mindestlohn × 130 ÷ 3 – bei 12,82 € also 555,53 €, aufgerundet 556 €. Damit bleibt ein Minijob bei Mindestlohn immer genau an der Grenze, unabhängig von künftigen Lohnerhöhungen.
Verwaltet wird jeder Minijob von der Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See mit Sitz in Essen (45127). Ihr Arbeitgeber meldet Sie dort an und führt die Pauschalabgaben ab; Sie erhalten eine Versicherungsnummer und eine jährliche Renteninformation. Ob Sie in Berlin (10115) kellnern, in München (80331) Regale einräumen oder in Hamburg (20095) Pakete sortieren: Das Verfahren ist bundesweit identisch – ein deutscher Minijob folgt immer dem SGB-IV-Rahmen und nicht etwa österreichischen oder schweizerischen Regeln.
Nein – bei regelmäßig 580 € liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor, denn die Grenze beträgt 556 € (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Ihr Job fällt in den Übergangsbereich (Midijob, 556,01–2.000 €): Sie zahlen reduzierte Sozialbeiträge nach einer Gleitzonenformel. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber über eine Anpassung von Stunden oder Lohn.
So viele, wie der Mindestlohn zulässt – denn der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 € pro Stunde (2026, Mindestlohngesetz) gilt auch für Minijobber ohne jede Ausnahme. Ein Stundenlohn darunter ist rechtswidrig, selbst wenn beide Seiten einverstanden wären.
Und die Stunden müssen dokumentiert werden: Seit dem BAG-Grundsatzbeschluss vom September 2022 gilt die systematische Arbeitszeiterfassung für alle Beschäftigten – für Minijobber schreibt zusätzlich § 17 MiLoG die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit vor. Bei Betriebsprüfungen kontrolliert der Zoll genau diese Nachweise. Ihre Zeiten minutengenau erfassen? Das erledigt unser Arbeitszeitrechner kostenlos.
Der große Vorteil des Minijobs aus Arbeitnehmersicht: Die Abgabenlast trägt fast vollständig der Arbeitgeber. Für gewerbliche Minijobs führt er Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale ab – pauschal heißt: feste Prozentsätze statt individueller Beitragsberechnung.
Der Übergangsbereich – früher Gleitzone, umgangssprachlich Midijob – umfasst Verdienste von 556,01 € bis 2.000 € monatlich (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Sie zahlen darin reduzierte Arbeitnehmerbeiträge, die mit steigendem Verdienst allmählich auf den vollen Satz anwachsen; der Arbeitgeber zahlt von Anfang an den vollen Arbeitgeberanteil. Der Midijob ist damit die Brücke zwischen Minijob und regulärer Versicherungspflicht.
Grundsätzlich nur zur Rentenversicherung: Ohne Befreiung zahlen Sie 3,6 % Ihres Verdienstes selbst – die Differenz zwischen dem vollen Beitragssatz (18,6 %) und der Arbeitgeberpauschale (15 %). Bei 556 € sind das 20,02 € monatlich. Dafür erwerben Sie vollwertige Rentenanwartschaften inklusive Reha- und Erwerbsminderungsschutz. Mit schriftlicher Befreiung beim Arbeitgeber entfallen Ihre Beiträge komplett.
Ja – aber nur, wenn die Summe stimmt. Alle Minijobs werden zusammengerechnet: Bleibt die Summe bei höchstens 556 €, bleiben alle Jobs geringfügig. Übersteigt sie die Grenze, wird jeder einzelne Job versicherungspflichtig – rückwirkend zum Zeitpunkt des Überschreitens, mit Nachzahlungen.
Sonderfall Hauptjob: Ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt für Sie abgabenfrei – der Arbeitgeber zahlt nur seine Pauschalabgaben. Aber Vorsicht: Jeder weitere Nebenjob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und dadurch sozialversicherungspflichtig. Und die Arbeitszeitgrenzen des § 3 ArbZG (maximal 8, ausnahmsweise 10 Stunden täglich) gelten für die Summe aller Jobs.
Ja – ein weit verbreiteter Irrtum ist, Minijobber hätten weniger Rechte. Das Bundesurlaubsgesetz gilt auch für geringfügig Beschäftigte: Ihr Urlaubsanspruch wird anteilig nach dem Dreisatz berechnet – bei 2 Arbeitstagen pro Woche sind das (24 ÷ 6) × 2 = 8 Werktage pro Jahr. Ihren exakten Anspruch ermittelt unser Urlaubstage-Rechner.
Auch bei Krankheit sind Sie abgesichert: Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) erhalten Sie bis zu sechs Wochen Ihr Gehalt weiter – die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) genügt als Nachweis. Und die Pausenregelung nach § 4 ArbZG gilt selbstverständlich auch für Minijobber: Ab 6 Stunden stehen Ihnen 30 Minuten Pause zu – prüfen Sie das mit unserem Pausenrechner.
Arbeiten Sie als Reinigungskraft, Gartenhilfe oder Babysitter in einem Privathaushalt, gilt ein vereinfachtes Verfahren: Der Haushalt meldet Sie mit dem Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale an – ein einseitiges Formular statt aufwendiger Lohnbuchhaltung. Die Pauschalabgaben sind im Haushalt mit rund 14,9 % deutlich niedriger als im gewerblichen Bereich, und der Arbeitgeber kann bis zu 510 € pro Jahr als Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend machen.
Für Sie als Arbeitnehmer ändert sich wenig: Auch im Privathaushalt gelten Mindestlohn, Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung. Der Unterschied liegt allein auf der Arbeitgeberseite – das Verfahren soll Schwarzarbeit in Haushalten unattraktiv machen.
Uneingeschränkt ja. Das Arbeitszeitgesetz unterscheidet nicht nach Verdiensthöhe: Die 8-Stunden-Grenze des § 3 ArbZG (ausnahmsweise 10 Stunden), die Pausenstaffel des § 4 ArbZG und die 11-stündige Ruhezeit nach § 5 ArbZG gelten für Minijobber genauso wie für Vollzeitkräfte. Auch die Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung (BAG 2022, EuGH 2019) erfasst Minijobs – Ausnahmen gibt es keine.
Arbeiten Sie im Schichtdienst – etwa als Nachtportier oder in der Spätschicht der Logistik –, gelten zusätzlich die Nachtarbeitsregeln des § 6 ArbZG. Unser Schichtarbeit-Rechner prüft Nachtstunden, Zuschläge und Ruhezeiten für Sie.