✅ § 8 JArbSchG: max. 8 Std./Tag, 40 Std./Woche
☕ § 11 JArbSchG: Pausenregelung für Jugendliche
🌙 § 14 JArbSchG: Nachtverbot 20–6 Uhr
🏖️ § 19 JArbSchG: Urlaub nach Alter
🇩🇪 Stand: 2026

Azubi Arbeitszeit Rechner 2026 – JArbSchG prüfen

Ihre Arbeitszeit als Auszubildende oder Auszubildender eingeben und sofort sehen: Halten Sie die Grenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes ein? Der Rechner prüft Tages- und Wochengrenze, Pausen, Ruhezeit, Nachtarbeit und Ihren Urlaubsanspruch nach Alter – kostenlos, ohne Login, alle Daten bleiben in Ihrem Browser.

Kurze Antwort

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt alle Beschäftigten unter 18 Jahren: höchstens 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche (§ 8 JArbSchG), mindestens 12 Stunden Ruhezeit (§ 13 JArbSchG) und ein Nachtarbeitsverbot von 20 Uhr bis 6 Uhr (§ 14 JArbSchG). Der Rechner unten prüft Ihre Schicht gegen alle diese Grenzen auf einmal.

Azubi-Arbeitszeit-Rechner

Ihre Azubi-Arbeitszeit jetzt prüfen

Wählen Sie ein Preset oder tragen Sie Ihre Werte individuell ein. Der Rechner vergleicht Ihre Eingaben mit den Grenzwerten des JArbSchG und warnt bei jedem Verstoß deutlich.

So liest man das Ergebnis: Jede rote Warnung bedeutet einen Verstoß gegen das JArbSchG – unabhängig davon, ob Sie oder Ihr Betrieb der längeren Arbeitszeit zugestimmt haben. Gelbe Hinweise markieren Ausnahmen, die nur in bestimmten Branchen und nur ab 16 Jahren gelten. Bei roten Warnungen sprechen Sie zuerst mit Ihrem Ausbilder, dann mit dem Betriebsrat oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV).
Grundlagen

Für wen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz überhaupt?

Definition

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt alle Personen unter 18 Jahren, die in Deutschland beschäftigt sind – also Auszubildende, aber auch Praktikanten, Werkstudenten unter 18 und jugendliche Arbeitnehmer. Es gilt unabhängig von der Branche, der Betriebsgröße und der Staatsangehörigkeit. Mit dem 18. Geburtstag endet dieser besondere Schutz und das allgemeine Arbeitszeitgesetz (ArbZG) greift.

Das JArbSchG ist kein „Kann-Gesetz“: Seine Grenzen gelten zwingend. Weder der Ausbildungsvertrag noch eine Einverständniserklärung der Eltern kann eine Überschreitung rechtfertigen. Das Gesetz schützt die Gesundheit, die körperliche Entwicklung und die schulische Ausbildung junger Menschen – deshalb stehen neben Arbeitszeitgrenzen auch Beschäftigungsverbote, Pausen, Ruhezeiten und ein gestaffelter Urlaubsanspruch im Gesetz. Wer als Auszubildender in München (80331) eine Lehre beginnt, unterliegt denselben Regeln wie ein Azubi in Berlin (10115): Das JArbSchG ist Bundesgesetz und gilt in allen Bundesländern gleich.

Wichtig ist die Abgrenzung zum Arbeitszeitgesetz: Das ArbZG (§ 3 ArbZG: 8-Stunden-Tag, ausnahmsweise 10 Stunden) gilt für Erwachsene. Für Jugendliche ist das JArbSchG das speziellere Gesetz und verdrängt das ArbZG, soweit es strengere Regeln enthält. Das ist fast immer der Fall: 8 Stunden täglich ohne 10-Stunden-Ausnahme, 12 statt 11 Stunden Ruhezeit, ein Nachtverbot ab 20 Uhr statt der Nachtarbeitsregeln des § 6 ArbZG. Der Rechner oben prüft deshalb konsequent nach JArbSchG – solange Sie „unter 18“ auswählen.

Wie viele Stunden darf ein Azubi pro Tag und pro Woche arbeiten?

Höchstens 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche (§ 8 Abs. 1 JArbSchG). Das ist die harte Obergrenze für alle Jugendlichen unter 18 Jahren – ohne Ausnahme für Auftragsspitzen oder Messen. Die Woche ist die 5-Tage-Woche nach § 15 JArbSchG, die Arbeitszeit verteilt sich grundsätzlich auf fünf Tage.

Samstage und Sonntage sind grundsätzlich beschäftigungsfrei. Werden Sie an sechs Tagen eingesetzt, ist das nur in den eng begrenzten Ausnahmefällen der §§ 16 und 17 JArbSchG zulässig.

Ein häufiger Irrtum: Überstunden von Azubis seien „normal“, solange sie bezahlt werden. Das stimmt nicht. § 8 JArbSchG kennt keine bezahlte Überschreitung – geleistete Mehrarbeit muss grundsätzlich durch Freizeit ausgeglichen werden, und zwar möglichst in derselben Woche. Bezahlt werden darf sie nicht „abgekauft“ werden. Auch die Erfassungspflicht hilft Ihnen hier: Seit dem BAG-Beschluss von 2022 müssen Arbeitgeber die Arbeitszeit systematisch erfassen – notieren Sie Ihre Zeiten zusätzlich selbst, etwa in einer einfachen Tabelle oder App, damit Sie Abweichungen belegen können.

Rechenbeispiel – 9-Stunden-Tag: Sie arbeiten von 8:00 bis 17:30 Uhr mit 30 Minuten Pause – netto 9 Stunden. Das sind 1 Stunde über der Grenze des § 8 JArbSchG. Bei 5 solchen Tagen kommen Sie auf 45 Wochenstunden – 5 Stunden über der 40-Stunden-Grenze. Der Rechner oben zeigt in diesem Fall zwei rote Warnungen: Tagesgrenze und Wochengrenze überschritten. Tragen Sie das Beispiel über das Preset „9 Std./Tag (Verstoß)“ selbst nach.

Für die Praxis heißt das: Prüfen Sie nicht nur den einzelnen Tag, sondern immer auch die Woche. Ein einzelner 8-Stunden-Tag ist zulässig, fünf 8-Stunden-Tage ebenfalls – aber schon ein 8,5-Stunden-Tag reißt die Tagesgrenze, auch wenn die Woche insgesamt unter 40 Stunden bleibt. Umgekehrt sind sechs 7-Stunden-Tage (42 Stunden) trotz einhaltener Tagesgrenze ein Verstoß gegen die Wochengrenze. Beide Prüfungen führt der Rechner oben automatisch durch.

Welche Pausen stehen Azubis zu?

Ab 4,5 Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten Pause, ab 6 Stunden mindestens 60 Minuten (§ 11 JArbSchG). Die Pausen müssen im Voraus feststehen, in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden und mindestens 15 Minuten am Stück dauern. Sie dürfen frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn liegen.

Sie dürfen spätestens eine Stunde vor Arbeitsende enden. Pausen zählen nicht als Arbeitszeit – sie verlängern also Ihre Anwesenheit im Betrieb, nicht Ihre bezahlte Arbeitszeit.

Der Unterschied zu Erwachsenen ist deutlich: Nach § 4 ArbZG genügen Erwachsenen 30 Minuten ab 6 Stunden und 45 Minuten ab 9 Stunden. Jugendliche erhalten ab 6 Stunden volle 60 Minuten – der Gesetzgeber trägt damit der höheren Belastung junger Menschen Rechnung. Ein weiterer Unterschied: Die Pause muss bei Jugendlichen in einem Stück oder in Blöcken von mindestens 15 Minuten genommen werden; ein „Durchackern“ mit vielen 5-Minuten-Pausen ist unzulässig. Prüfen Sie Ihre tatsächliche Pause mit dem Pausenrechner – er zeigt Ihnen die Pflichtpause nach § 4 ArbZG, die für Azubis durch die strengere § 11-Regel ersetzt wird.

Tägliche ArbeitszeitErforderliche Pause (§ 11 JArbSchG)Zum Vergleich: Erwachsene (§ 4 ArbZG)
Bis 4,5 StundenKeine PflichtpauseKeine Pflichtpause
Mehr als 4,5 bis 6 StundenMindestens 30 MinutenKeine Pflichtpause
Mehr als 6 bis 8 StundenMindestens 60 MinutenMindestens 30 Minuten

Darf mein Ausbilder die Pause einfach streichen, wenn viel zu tun ist?

Nein, die Pause ist zwingend und darf nicht gestrichen, gekürzt oder „nachgeholt“ werden. Nach § 11 JArbSchG steht Jugendlichen die Pause zu, sobald die Schwellen von 4,5 beziehungsweise 6 Stunden erreicht sind – unabhängig von Auftragslage oder Personalmangel in Ihrem Betrieb.

Wird sie Ihnen verweigert, dokumentieren Sie Tag und Uhrzeit und sprechen Sie Ihren Ausbilder, die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder den Betriebsrat an. Auch eine „Pause am Arbeitsplatz“, während weitergearbeitet wird, ist keine Pause im Sinne des Gesetzes.

Wie lang muss die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen sein?

Mindestens 12 Stunden ununterbrochene Freizeit nach Arbeitsende (§ 13 JArbSchG). Das ist eine Stunde mehr als die 11 Stunden Ruhezeit für Erwachsene nach § 5 ArbZG. Endet Ihre Schicht um 20:00 Uhr, dürfen Sie frühestens um 8:00 Uhr am nächsten Morgen wieder beginnen. Die Ruhezeit muss ununterbrochen sein – Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft, die Sie tatsächlich in Anspruch nimmt, unterbricht sie.

Darf mein Chef die 12 Stunden Ruhezeit zwischen Spät- und Frühschicht unterschreiten?

Nein, die 12 Stunden Ruhezeit nach § 13 JArbSchG dürfen bei Jugendlichen nicht unterschritten werden. Anders als bei Erwachsenen kennt das JArbSchG keine Verkürzung auf 10 Stunden durch Tarifvertrag. Wer um 20:00 Uhr Feierabend hat, beginnt frühestens um 8:00 Uhr wieder.

Eine Frühschicht um 6:00 Uhr am Folgetag wäre ein klarer Verstoß. Der Rechner oben berechnet Ihre Ruhezeit aus Schichtende und nächstem Schichtbeginn automatisch.

Besonders kritisch ist die Kombination aus Spätschicht und Berufsschule: Fällt nach einer späten Schicht am nächsten Morgen Berufsschule an, gilt die Ruhezeit ebenfalls. Die Berufsschulzeit selbst wird nach § 9 JArbSchG auf die Arbeitszeit angerechnet (siehe unten) – ein früher Schulbeginn nach spätem Feierabend kann deshalb gleich zwei Regeln verletzen. Prüfen Sie solche Kombinationen immer mit Schichtende und Schulbeginn, nicht nur mit den reinen Betriebszeiten.

Dürfen Azubis nachts arbeiten?

Nein, grundsätzlich nicht: Zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden (§ 14 JArbSchG). Das Nachtarbeitsverbot ist eines der strengsten Schutzinstrumente des Gesetzes und gilt auch dann, wenn Sie selbst gerne später arbeiten würden. Ausnahmen gibt es nur für Jugendliche ab 16 Jahren in den Branchen, die das Gesetz ausdrücklich nennt.

Die wichtigsten Ausnahmen ab 16 Jahren: In Bäckereien und Konditoreien ab 5:00 Uhr, in der Landwirtschaft ab 5:00 Uhr (in der Erntezeit ab 4:00 Uhr), im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22:00 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23:00 Uhr. Doch Vorsicht: Diese Ausnahmen gelten nur, wenn am Folgetag keine Berufsschule stattfindet oder der Unterricht erst später beginnt – und sie entbinden nicht von der 12-Stunden-Ruhezeit nach § 13 JArbSchG. Wer bis 23:00 Uhr arbeitet, darf am nächsten Tag frühestens um 11:00 Uhr wieder beginnen. Details zur Nachtarbeit bei Erwachsenen finden Sie im Nachtschicht-Rechner.

Schmerzpunkt vieler Azubis in Gastronomie und Handel: „Mach heute noch bis 22 Uhr, die anderen bleiben auch.“ Für unter 18-Jährige ist das ohne die engen Ausnahmen des § 14 JArbSchG unzulässig – auch wenn erwachsene Kollegen länger bleiben. Der Rechner oben warnt Sie, sobald ein Teil Ihrer Schicht in das Fenster 20:00 bis 6:00 Uhr fällt. Tragen Sie das Preset „Spätschicht bis 22:30 Uhr“ nach und sehen Sie die Warnung selbst.

Dürfen Azubis samstags oder sonntags arbeiten?

Grundsätzlich nicht: § 16 JArbSchG ordnet die Samstagsruhe an, § 17 JArbSchG die Sonntagsruhe. Jugendliche dürfen an Samstagen und Sonntagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ausnahmen bestehen nur für bestimmte Branchen, etwa Krankenanstalten, Gaststätten oder Bäckereien. Wird ausnahmsweise gearbeitet, muss ein anderer freier Tag in derselben Woche gewährt werden.

Zudem müssen mindestens zwei Samstage und zwei Sonntage im Monat beschäftigungsfrei bleiben.

Für Ihre Planung bedeutet das: Eine 6-Tage-Woche ist für Azubis die Ausnahme, nicht die Regel. Prüfen Sie bei Samstagsarbeit immer, ob Ihre Branche überhaupt unter eine Ausnahme fällt und ob der Ausgleichstag tatsächlich gewährt wurde. Fehlt der Ausgleich, liegt ein Verstoß vor – auch dann, wenn die Samstagsarbeit selbst ausnahmsweise zulässig war. Die 5-Tage-Woche nach § 15 JArbSchG bleibt der gesetzliche Normalfall, auf den sich auch Ihr Urlaubsanspruch nach § 19 JArbSchG bezieht.

Zählt die Berufsschule als Arbeitszeit?

Ja, die Berufsschulzeit wird auf die Arbeitszeit angerechnet (§ 9 JArbSchG). Dazu zählen der Unterricht selbst, die Pausen in der Berufsschule und die Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb. An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden darf der Auszubildende grundsätzlich nicht mehr im Betrieb beschäftigt werden.

Der Tag ist damit vollständig „verbraucht“, auch wenn der Unterricht schon mittags endet.

Das hat eine praktische Konsequenz, die viele Betriebe übersehen: Berufsschulstunden addieren sich zu den Betriebsstunden derselben Woche. Wer an vier Tagen je 8 Stunden im Betrieb arbeitet und einen Tag 6 Stunden Berufsschule hat, kommt auf 38 Stunden – zulässig. Wer dagegen an fünf Tagen im Betrieb ist und zusätzlich einen vollen Berufsschultag hat, überschreitet die 40-Stunden-Grenze des § 8 JArbSchG schnell. Tragen Sie Ihre Berufsschulstunden im Rechner oben im Feld „Berufsschulstunden heute“ ein – sie werden zur Tagesarbeitszeit addiert und gegen die 8-Stunden-Grenze geprüft.

Rechenbeispiel – Berufsschulwoche in München: Lena, 17, macht eine Ausbildung in München (80331). Montag bis Donnerstag arbeitet sie je 8 Stunden im Betrieb (32 Stunden), freitags hat sie 6 Unterrichtsstunden Berufsschule. Gesamt: 38 Stunden – unter der 40-Stunden-Grenze des § 8 JArbSchG, zulässig. Würde der Betrieb sie freitags zusätzlich 3 Stunden beschäftigen, lägen 41 Stunden vor – ein Verstoß, obwohl jeder einzelne Tag unter 8 Stunden bliebe. Die Berufsschulzeit nach § 9 JArbSchG darf dabei nicht „vergessen“ werden.

Auch die Wegezeit zählt: Fahren Sie von der Berufsschule in den Betrieb, ist diese Zeit Arbeitszeit im Sinne des § 9 JArbSchG. Das gilt ebenso für den Weg vom Betrieb zur Berufsschule. Notieren Sie sich diese Zeiten, wenn Ihr Betrieb sie nicht erfasst – sie gehören in Ihre wöchentliche Stundenbilanz und damit in die Prüfung gegen § 8 JArbSchG.

Wie viel Urlaub steht Azubis zu?

Nach § 19 JArbSchG gestaffelt nach Alter: unter 16 Jahren 30 Werktage, unter 17 Jahren 27 Werktage, unter 18 Jahren 25 Werktage – jeweils bei einer 6-Tage-Woche. Maßgeblich ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahres, nicht das Alter bei Urlaubsantritt.

Damit erhalten Jugendliche deutlich mehr Urlaub als der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen nach § 3 BUrlG für Erwachsene. Tarifverträge – etwa im öffentlichen Dienst (TVöD) oder in der Metall- und Elektroindustrie (IG Metall) – können noch mehr vorsehen, niemals weniger.

Alter zu JahresbeginnUrlaub nach § 19 JArbSchG (6-Tage-Woche)Umrechnung auf 5-Tage-Woche
Unter 16 Jahre30 Werktage25 Arbeitstage
Unter 17 Jahre27 Werktage22,5 Arbeitstage
Unter 18 Jahre25 Werktage20,8 Arbeitstage (aufgerundet 21)

Bei einer 5-Tage-Woche wird der Anspruch anteilig umgerechnet: Werktage geteilt durch 6, mal 5. Beispiel: 25 Werktage ÷ 6 × 5 = 20,8 Arbeitstage – in der Praxis wird auf 21 Tage aufgerundet. Ihren exakten Anspruch bei Ihrer Wochenarbeitszeit berechnen Sie mit dem Urlaubstage-Rechner – tragen Sie dort die Werktage aus § 19 JArbSchG als Basis ein. Beachten Sie: Der Urlaub soll in den Berufsschulferien gewährt werden (§ 19 Abs. 3 JArbSchG) – ein Anspruch, den Sie bei der Urlaubsplanung geltend machen können.

Ein Detail, das oft übersehen wird: Wechseln Sie während des Kalenderjahres die Altersstufe – etwa von 16 auf 17 –, bleibt für das laufende Jahr die Stufe zu Jahresbeginn maßgeblich. Erst im Folgejahr gilt die neue Stufe. Das schützt Sie davor, dass Ihr Urlaubsanspruch mitten im Jahr sinkt, und vereinfacht die Planung für Betrieb und Berufsschule gleichermaßen.

Was gilt in meinem Bundesland und an meiner Berufsschule?

Das JArbSchG gilt bundesweit einheitlich, doch Feiertage, Ferien und Berufsschulzeiten unterscheiden sich nach Bundesland. Feiertage wie Fronleichnam gelten in Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen, nicht aber in Berlin (10115) oder Hamburg. Der Buß- und Bettag ist nur in Sachsen gesetzlicher Feiertag. Das beeinflusst Ihre Arbeitstage und damit Ihre Wochenstunden nach § 8 JArbSchG.

Ebenso beeinflusst es die Lage der Berufsschulferien, in denen Ihr Urlaub nach § 19 Abs. 3 JArbSchG vorrangig zu gewähren ist.

Berufsschulen organisieren Unterrichtsblöcke und Ferien landesspezifisch: In Bayern (etwa München 80331) können Blockwochen anders liegen als in Berlin (10115) oder Nordrhein-Westfalen. Für Sie heißt das: Prüfen Sie Ihren Stundenplan und den Ferienkalender Ihres Bundeslandes, bevor Sie Urlaub planen oder Überstunden zusagen. Ein Blockunterricht mit mehr als fünf Unterrichtsstunden pro Tag verbraucht den Tag vollständig (§ 9 JArbSchG) – an solchen Tagen ist keine zusätzliche Beschäftigung im Betrieb zulässig, egal was der Dienstplan sagt.

Auch Tarifverträge wirken regional: Im öffentlichen Dienst gelten TVöD (Bund und Kommunen) beziehungsweise TV-L (Länder), in der Metall- und Elektroindustrie die Tarifverträge der IG Metall mit regionalen Besonderheiten. Sie können Arbeitszeit, Urlaub und Ausbildungsvergütung verbessern – die Grenzen des JArbSchG dürfen sie jedoch nicht unterschreiten. Fragen Sie im Zweifel Ihre Jugend- und Auszubildendenvertretung, welche tariflichen Regelungen in Ihrem Betrieb gelten.

Was tun, wenn mein Betrieb gegen das JArbSchG verstößt?

Dokumentieren, ansprechen, eskalieren – in dieser Reihenfolge. Notieren Sie zunächst Datum, Schichtzeiten, Pausen und Zeugen – am besten tagesaktuell und außerhalb betrieblicher Systeme. Sprechen Sie dann Ihren Ausbilder oder Ihre Ausbilderin an. Viele Verstöße entstehen aus Unkenntnis oder Dienstplanfehlern und lassen sich im Gespräch klären.

Bleibt das erfolglos, wenden Sie sich an die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder den Betriebsrat, die ein Mitbestimmungsrecht bei Arbeitszeitfragen haben.

Was ändert sich, wenn ich 18 werde?

Mit dem 18. Geburtstag endet der Schutz des JArbSchG und das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) greift. Dann gelten 8 Stunden täglich mit einer Ausnahmemöglichkeit bis 10 Stunden bei Ausgleich (§ 3 ArbZG) und 11 Stunden Ruhezeit (§ 5 ArbZG). Pausen richten sich dann nach § 4 ArbZG: 30 Minuten ab 6 Stunden, 45 Minuten ab 9 Stunden.

Das Nachtarbeitsverbot des § 14 JArbSchG entfällt; stattdessen gelten die Nachtarbeitsregeln des § 6 ArbZG mit Ausgleichsanspruch. Ihr Urlaub richtet sich dann nach dem BUrlG mit mindestens 24 Werktagen (§ 3 BUrlG).

Für Ihre laufende Ausbildung ändert sich praktisch vor allem die Flexibilität: Spätschichten bis 22 Uhr oder gelegentliche 10-Stunden-Tage werden rechtlich möglich, soweit das ArbZG sie zulässt. Ihr Ausbildungsvertrag läuft unverändert weiter – nur der gesetzliche Schutzrahmen wechselt. Prüfen Sie ab 18 Ihre Arbeitszeit mit dem allgemeinen Arbeitszeitrechner auf der Startseite, mit dem Gleitzeit-Rechner für flexible Arbeitszeitmodelle und – wenn Sie nachts arbeiten – mit dem Nachtschicht-Rechner. Auch Ihr Stundenlohn lässt sich dort prüfen – etwa ob Ausbildungsvergütung und Überstundenausgleich korrekt in DATEV oder SAP HCM erfasst wurden. Die Grundlagen des ArbZG erklärt der Ratgeber zum Arbeitszeitgesetz.

Wie hängen JArbSchG, ArbZG und BUrlG zusammen?

Das JArbSchG ist das speziellere Gesetz für unter 18-Jährige und verdrängt das ArbZG, wo es strenger ist. Für Jugendliche treten an die Stelle der ArbZG-Normen die JArbSchG-Normen: § 8 statt § 3 ArbZG, § 11 statt § 4 ArbZG und § 13 statt § 5 ArbZG.

Für Erwachsene regelt das ArbZG die Arbeitszeit (§ 3: 8 Stunden, § 4: Pausen, § 5: 11 Stunden Ruhezeit, § 6: Nachtarbeit), das BUrlG den Urlaub (§ 3: 24 Werktage). Für Jugendliche gilt außerdem § 14 statt § 6 ArbZG für die Nachtruhe und § 19 statt § 3 BUrlG für den Urlaub. Kennen Sie diese Zuordnung, finden Sie jede Regel in Sekunden – und können im Gespräch mit dem Betrieb exakt zitieren.

Kein Ersatz für Rechtsberatung: Diese Seite erklärt die Grundlagen des Jugendarbeitsschutzgesetzes nach bestem Wissen und mit exakten Paragrafenverweisen (JArbSchG, ArbZG, BUrlG). Sie ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Streitfällen – etwa wiederholten Verstößen, Kündigungsfragen oder tariflichen Ausschlussfristen – wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat, Ihre Jugend- und Auszubildendenvertretung, Ihre Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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FAQ

Häufige Fragen zur Azubi-Arbeitszeit

Wie viele Stunden darf ein Azubi pro Tag arbeiten?
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten, so schreibt es § 8 Absatz 1 JArbSchG vor. Die 5-Tage-Woche nach § 15 JArbSchG ist dabei die Regel. Längere Arbeitszeiten sind auch mit Einverständnis der Eltern unzulässig; Überstunden müssen grundsätzlich durch Freizeit ausgeglichen werden.
Welche Pausen stehen Azubis zu?
Nach § 11 JArbSchG erhalten Jugendliche bei mehr als viereinhalb Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten Pause, ab sechs Stunden mindestens 60 Minuten. Die Pausen müssen im Voraus feststehen, mindestens 15 Minuten am Stück dauern und dürfen frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn beginnen. Sie zählen nicht als Arbeitszeit.
Dürfen Azubis nachts arbeiten?
Nein, grundsätzlich nicht. Nach § 14 JArbSchG dürfen Jugendliche zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden. Enge Ausnahmen gelten ab 16 Jahren in bestimmten Branchen, etwa in Bäckereien ab 5 Uhr, in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr. Diese Ausnahmen gelten nur, wenn keine Berufsschulpflicht am Folgetag entgegensteht.
Wie viel Urlaub bekommt ein Azubi?
Nach § 19 JArbSchG beträgt der Urlaub bei einer 6-Tage-Woche 30 Werktage unter 16 Jahren, 27 Werktage unter 17 Jahren und 25 Werktage unter 18 Jahren. Maßgeblich ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahres. Bei einer 5-Tage-Woche wird der Anspruch anteilig umgerechnet, etwa 25 Werktage geteilt durch sechs mal fünf.
Zählt die Berufsschule als Arbeitszeit?
Ja. Nach § 9 JArbSchG wird die Zeit in der Berufsschule einschließlich der Pausen und der Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb auf die Arbeitszeit angerechnet. An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden darf der Auszubildende grundsätzlich nicht mehr im Betrieb beschäftigt werden. Das schützt die Ausbildungs- und Erholungszeit.
Dürfen Azubis samstags oder sonntags arbeiten?
Grundsätzlich nicht. Nach § 16 JArbSchG gilt für Jugendliche die Samstagsruhe, nach § 17 JArbSchG die Sonntagsruhe. Ausnahmen bestehen für bestimmte Branchen wie Krankenanstalten, Gaststätten oder Bäckereien, doch dann muss ein anderer freier Tag in derselben Woche gewährt werden. Mindestens zwei Samstage und Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.
Was gilt, wenn ich schon 18 bin?
Mit dem 18. Geburtstag endet der Schutz des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Es gilt dann das Arbeitszeitgesetz mit acht Stunden täglich, höchstens zehn Stunden bei Ausgleich, elf Stunden Ruhezeit und Pausen nach § 4 ArbZG. Der Urlaub richtet sich dann nach dem Bundesurlaubsgesetz mit mindestens 24 Werktagen. Viele Tarifverträge gewähren deutlich mehr Urlaubstage.
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Redaktion arbeitszeitrechner365.de
Fachlich geprüft · Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026
Alle Berechnungen und rechtlichen Erläuterungen basieren auf dem deutschen § 8 JArbSchG (Arbeitszeit), § 11 JArbSchG (Ruhepausen), § 13 JArbSchG (Tägliche Freizeit), § 14 JArbSchG (Nachtruhe), § 19 JArbSchG (Urlaub) sowie der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Inhaltlich verantwortlich: Gründer & Leitender Softwareentwickler Muhammad Bilal; Fachredakteur für Arbeitsrecht & HR Tobias Weber.
Zusammenfassung: Azubi-Arbeitszeit auf einen Blick Max. 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche (§ 8 JArbSchG), 5-Tage-Woche (§ 15 JArbSchG), Pausen 30 Minuten ab 4,5 Stunden und 60 Minuten ab 6 Stunden (§ 11 JArbSchG), 12 Stunden Ruhezeit (§ 13 JArbSchG), Nachtverbot 20 bis 6 Uhr (§ 14 JArbSchG), Samstags- und Sonntagsruhe (§§ 16–17 JArbSchG), Berufsschulzeit zählt als Arbeitszeit (§ 9 JArbSchG), Urlaub 30/27/25 Werktage je nach Alter (§ 19 JArbSchG). Jetzt Ihre Azubi-Arbeitszeit prüfen →

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